Art 5 Z 3 LGVÜ:
Bei einer unerlaubten Handlung kann nach der auch für die Auslegung des LGVÜ maßgeblichen Rsp des EuGH zum EuGVÜ je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs eine kennzeichnende Verknüpfung für die gerichtliche Zuständigkeit begründen.