OGH 9ObA208/94 (RS0051005)

OGH9ObA208/9428.9.1994

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines KollV als Vertragsschablone im Dienstvertrag bildet - ungeachtet der Regelung im KollV wonach das Günstigkeitsprinzip gilt - kein Hindernis dafür, daß im Dienstvertrag einzelne Punkte abweichend vom KollV geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Dienstnehmer ungünstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen. (hier: Vereinbarung eines vom KollV abweichenden Kündigungstermins).

SW: Arbeitsvertrag — Arbeitnehmer

 

Normen

ArbVG §3 Abs1
KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter

9 ObA 208/94OGH28.09.1994

Veröff: SZ 67/159

8 ObA 2255/96tOGH30.01.1997

Auch

9 ObA 70/05tOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Der Kollektivvertrag stellt daher den Mindeststandard dar, welcher nicht unterschritten werden dürfte. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall kommt dem nur aufgrund einer Vereinbarung anzuwendenden Kollektivvertrag aber nicht mehr die Funktion zu, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern. Daher ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG in Ansehung dieses (vereinbarten) Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar. (T1)

8 ObA 30/06dOGH11.05.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00208_9400000_001

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