OGH 9ObA151/15v

OGH9ObA151/15v21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei F***** N*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.990,49 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2015, GZ 9 Ra 42/15k‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00151.15V.1221.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 6. 3. 2015 hob das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des von ihm erlassenen Zahlungsbefehls vom 16. 9. 2014 auf. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Der dagegen gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dies gilt seit der Zivilverfahrens‑Novelle 2002 auch für Arbeits‑ und Sozialrechtssachen (RIS‑Justiz RS0112314 [T6]). Der absolute Rechtsmittelausschluss geht daher auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert damit die Anfechtung eines vollbestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (9 ObA 128/03v). Dass das Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit in § 7 Abs 3 EO geregelt ist, steht dem nicht entgegen, weil es nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen ist (RIS‑Justiz RS0001557; RS0001596).

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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