OGH 3Ob5/77 (RS0001557)

OGH3Ob5/7718.1.1977

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.

Normen

EO §7 Ea

3 Ob 5/77OGH18.01.1977

EvBl 1977/176 S 397

9 ObA 126/88OGH15.06.1988

Auch; Beisatz: Werden Zustellungsmängel geltend gemacht, ist der<br/>Sachverhalt in jeder geeigneten Richtung zu erheben. (T1)

1 Ob 635/88OGH30.11.1988

nur: Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. (T2)

9 ObA 280/92OGH11.11.1992

nur T2

9 ObA 306/92OGH24.02.1993

nur T2

1 Ob 109/01pOGH29.05.2001

nur T2; Beisatz: Daher ist auch die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine von der zweiten Instanz angeordnete Unterbrechung des Verfahrens nach den Vorschriften des Titelverfahrens zu beurteilen. (T3)

8 Ob 102/01kOGH11.06.2001

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 204/00xOGH27.02.2002

nur T2; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 151/15vOGH21.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770118_OGH0002_0030OB00005_7700000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)