Rechtssatz
Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.
9 ObA 13/89 | OGH | 11.01.1989 |
Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84 |
15 Os 35/03 | OGH | 02.07.2003 |
Auch; nur: Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. (T1) |
8 ObA 41/06x | OGH | 19.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung eines zwei Tage pro Woche als Veranstaltungszentrum genutzten Objektes als eine als Abgabestelle geeignete Betriebsstätte ist vertretbar. (T2) |
8 Ob 139/22g | OGH | 21.11.2022 |
Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_002
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