Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter gemäß § 11a Abs 3 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe H*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.965,34 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. März 2006, GZ 15 Ra 27/06t-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Betriebsstätte stellt dann keine Abgabestelle iSd § 2 Abs 5 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 dar, wenn der Empfänger durch längere Zeit dauernd abwesend ist (§ 4 Abs 3 ZustG).
Hier steht fest, dass der Beklagte das Objekt zwei Tage pro Woche als Veranstaltungszentrum nutzte.
Die auf diesen konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, eine als Abgabestelle geeignete Betriebsstätte liege vor, ist vertretbar (so auch 8 ObA 40/06z zur konkreten Abgabestelle).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)