European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00138.17K.0130.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die seit 18. 4. 1994 bei der Beklagten als Vertragsbedienstete beschäftigte Klägerin begehrt die Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil sie aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten und Qualifikationen jedenfalls ab März 2013 als Staff Scientist (§§ 49s ff VBG) einzustufen sei. Ihre gegen die Klagsabweisung der Vorinstanzen gerichtete außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Entscheidend ist, welche Dienstleistung überwiegt (RIS‑Justiz RS0082007). Dieser Grundsatz kann aber nur dort gelten, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Er gilt dagegen nicht, wo das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vorsieht (RIS‑Justiz RS0081501, zuletzt etwa 9 ObA 88/17g).
Auch wenn man der Klägerin darin folgt, dass die §§ 49a ff VBG 1948 (Abschnitt IIb) abschließende Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten enthält, kommt eine entsprechende Einordnung eines Vertragsbediensteten nur dann in Frage, wenn er die in diesem Abschnitt genannten Anstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Berufsgruppe erfüllt.
Die Qualifikation als Staff Scientist erfordert nach § 49s Abs 1 VBG 1948 den – bei der Klägerin nicht vorliegenden – Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Doktoratsstudiums (Z 1) oder den Besitz einer für die Verwendung in Betracht kommenden und dem Doktorat gleich zu wertenden künstlerischen, künstlerisch- wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Befähigung (Z 2).
Ob letzteres der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine Rechtsfrage von darüber hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt. Das Berufungsgericht verneinte eine solche Befähigung der Klägerin iSd Z 2 leg cit: Ihre Mitarbeit an Forschungsprojekten habe einer typischen Prae-Doc-Tätigkeit entsprochen. Sie weise nur zwei Journalbeiträge auf, bei denen zumindest 50 % des Inhalts vor ihr stammten. Konferenzbeiträge würden in der Publikationsdatenbank der Beklagten nur mit einer geringeren Punktezahl versehen. Die Klägerin habe keine DissertantInnen betreut und keine Projektanträge an Förderstellen gestellt. Der Aufbau eines Netzwerks habe sich auf zwei Kontakte beschränkt. Die Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch die Klägerin habe zeitlich nur ein untergeordnetes Ausmaß betroffen.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass es nach § 49s VBG 1948 nicht darauf ankomme, dass sie überwiegend Tätigkeiten verrichtet habe, die eine dem Doktorat gleich zu wertende wissenschaftliche Befähigung erforderten. Das ist zwar grundsätzlich zutreffend, verkennt aber, dass das Berufungsgericht das Verrichten solcher Tätigkeiten als – einzig ersichtliches – Kriterium für den Besitz einer Befähigung iSd Z 2 leg cit heranzog. Andere Umstände, aus denen zwingend auf den Besitz einer einem abgeschlossenen Doktoratsstudium gleichwertigen Befähigung der Klägerin iSd § 49 Abs 1 Z 2 VBG 1948 zu schließen wäre, macht sie nicht geltend.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
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