OGH 9ObA134/88 (RS0045292)

OGH9ObA134/8829.6.1988

Rechtssatz

Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit.

Normen

ZPO §577

9 ObA 134/88OGH29.06.1988

Veröff: Arb 10709 = RdW 1989,72

8 ObA 274/95OGH13.07.1995

Auch; nur: Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit. (T1)

8 ObA 2128/96sOGH17.04.1997

Beisatz: Hier: § 21 der Statuten des ÖFB. (T2)

1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Auch die Schlichtungsklausel unterscheidet sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T3)

6 Ob 41/03bOGH02.10.2003

Auch; nur T1

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

nur T1

9 ObA 88/11yOGH25.11.2011

nur: Eine obligatorische Schlichtungsklausel führt zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit. (T4)

4 Ob 203/12zOGH15.01.2013

Auch; Beis wie T3

9 ObA 53/15gOGH24.06.2015

Auch

4 Ob 29/18wOGH19.04.2018

Auch

9 ObA 4/21kOGH24.03.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00134_8800000_002

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