Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch die Revisionswerberin räumt ein, dass die „Strukturen" ihres Rechtsverhältnisses zum Beklagten einem freien Dienstverhältnis „stark ähneln (oder angenähert)" seien. Ihre Auffassung, der vorliegenden Rechtssache komme deshalb über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil zur Abgrenzung eines freien Dienstvertrags von einem Arbeitsvertrag „bislang gesicherte" höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Verträgen aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021306, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS0014509 ua).
Für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ist entscheidend, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (Spenling in KBB² § 1151 Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0021332 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (9 ObA 176/07h; RIS-Justiz RS0021284, RS0111914 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Fall der Klägerin die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit insgesamt deutlich überwogen haben, weshalb das ehemalige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren sei, stellt sich nicht als unvertretbare Rechtsansicht dar, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde. Die Rechtsprechung wendet jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen, auf den freien Dienstvertrag analog an (RIS-Justiz RS0021758 ua). Andere arbeitsrechtliche Normen (zB über Abfertigung und Urlaub) sind hingegen nicht anwendbar, ebensowenig Regelungen in Kollektivverträgen (Spenling in KBB² § 1151 Rz 12 mwN ua). Die Auffassung der Revisionswerberin, die auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung sowie auf den Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe gestützte Forderung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration stünde ihr selbst dann zu, wenn ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren sei, ist daher unbegründet.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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