Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Betrieb, in dem die Kläger seit 1988 bzw 1989 als Piloten beschäftigt waren, ging im Jahr 1994 auf die Beklagte über. Während der Veräußererkollektivvertrag - nach einer entsprechenden Wartezeit - den Erwerb von Anwartschaften für eine Betriebspension mit direkter Leistungszusage vorsah, kannte der Erwerberkollektivvertrag eine solche Regelung nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen vom 23. 11. 2005 (9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 ua; 9 ObA 127/04y = ZAS 2006/41, 278 ua) eindeutig jenem Teil der Lehre angeschlossen, welche im Falle eines Kollektivvertragswechsels eine fragmentarische Weitergeltung des früheren Kollektivvertrags für Bereiche, welche im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, verneint. Somit ist auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen. Zu 9 ObA 127/06a (= RdW 2008/166 ua) hat der Oberste Gerichtshof judiziert, dass allein der Umstand, dass die kollektivvertragliche Grundlage für den Bezug einer Betriebspension durch Wechsel in einen anderen Kollektivvertrag wegfällt, noch nicht dazu führt, dass damit ein Individualanspruch der Arbeitnehmer entstehen würde. An dieser Rechtsprechung, der die Revisionswerber keine überzeugenden Argumente entgegenhalten können, ist festzuhalten.
Die Kläger meinen zusammengefasst, dass diese Judikatur dann nicht anwendbar sei, wenn es um Pensionsanwartschaften gehe; vielmehr müsse es, wenn der Erwerberkollektivvertrag Betriebspensionsansprüche nicht regle, dazu kommen, dass Anwartschaften aus dem Veräußererkollektivvertrag in der Form übernommen werden, dass die Anwartschaftszeiten weiterlaufen müssten. Sie begründen dies mit einer grundrechtskonformen Auslegung, insbesondere dem Schutz des Vertrauens auf wohl erworbene Rechte.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist gerade der vorliegende Fall zu einer vertieften Erörterung dieses Problems nicht geeignet: Keiner der Kläger hatte nämlich beim Betriebsübergang die vertraglich festgelegte Wartezeit erfüllt. Erst nach Ablauf der Wartezeit kann aber von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (Schrammel Betriebspensionsgesetz, 108). Es gelingt daher den Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Auf andere Aspekte kommen die Kläger in der Revision nicht mehr zurück.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)