Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die vom Berufungsgericht der Personalvertretung unterstellte „Anscheinsvollmacht" des Klägers zur Verlängerung der Kündigungsfrist zweifelhaft bleibt. Aus diesem Umstand ist für diesen aber noch nichts gewonnen: Der Revisionswerber meint, dass in der Verlängerung der Kündigungsfrist durch die Beklagte entweder das Eingehen eines schlüssigen, aber unzulässig befristeten und daher als unbefristet geltenden weiteren Dienstverhältnisses oder eine fristwidrige neuerliche Kündigung zu erblicken sei. Die vom Kläger zur Unterstützung seiner Argumentation ins Treffen geführte Judikatur ist aber nicht einschlägig, sondern betrifft die (einvernehmliche) Rücknahme einer ausgesprochenen Auflösungserklärung (RIS-Justiz RS0028711; 9 ObA 30/92 = SZ 65/30). Die der Vertretung (Arbeiterkammer) des Klägers zugemittelte „Verlängerungserklärung" der Beklagten gibt aber ausdrücklich zu
verstehen, dass „... die Kündigung vom 1. 9. 2005 grundsätzlich
aufrecht bleibt ... und nur der Kündigungstermin nach hinten
verschoben wird" (./D). Abgesehen von der Frage einer wirksamen Zustimmung des Klägers lassen die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte an der ursprünglichen Kündigung festhalten und weder einen neuen Dienstvertrag anbieten noch eine neuerliche Kündigung aussprechen wollte.
Auch auf die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden (9 ObA 61/06w = EvBl 2007/173). Dieser Zeitpunkt lag aber eindeutig nach dem relevanten (EvBl 2007/173) Zugang der Kündigung an den Kläger und konnte somit an deren Wirksamkeit nichts mehr ändern. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich daher die Revision des Klägers als unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)