OGH 9ObA116/91 (RS0027833)

OGH9ObA116/9119.6.1991

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG ist im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nur dann erfüllt, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht, wie etwa Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen etc.

Arbeitgeber — Konkurrenzverbot — Geschäftsgeheimnis — Geheimnis — Vertrauensunwürdigkeit — Wettbewerbsverbot — Verletzung — Verstoß

 

Normen

AngG §7
AngG §27 E1

9 ObA 116/91OGH19.06.1991

Veröff: RdW 1992,86 = Arb 10950 = ecolex 1991,800

9 ObA 244/91OGH18.12.1991

nur: Der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG ist im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nur dann erfüllt, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T1) Veröff: Arb 11003

9 ObA 239/98gOGH25.11.1998

nur T1

9 ObA 15/10mOGH29.09.2010

Auch; nur T1

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012
8 ObA 62/12vOGH24.10.2012

Vgl auch

9 ObA 64/13xOGH25.06.2013

Vgl auch

9 ObA 37/13aOGH24.07.2013

Auch; nur T1

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
8 ObA 18/18gOGH29.05.2018

Vgl auch

8 ObA 85/21iOGH29.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00116_9100000_002

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