OGH 9ObA101/19x

OGH9ObA101/19x23.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2019, GZ 13 Ra 13/19p‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00101.19X.0923.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zweck des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist, Vergeltungskündigungen wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer zu vermeiden (8 ObA 20/18a mwN). Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft (8 ObA 59/14f Pkt II.6, 7; 8 ObA 20/18a).

Dieser Rechtsprechung folgend haben die Vorinstanzen übereinstimmend der Kündigungsanfechtung des Klägers stattgegeben. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts war überwiegendes Motiv der Beklagten für die Kündigung, die vom Kläger mehrmals angesprochene, von der Beklagten angeordnete durchgehende Rufbereitschaft im Sinne einer dauernden Erreichbarkeit und dessen Forderung nach Abhilfe gegenüber der Beklagten. Von einem bloßen Wunsch des Klägers, die Arbeitszeit anders zu gestalten, kann hier keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin meint, ihr sei die Gegenbescheinigung iSd § 105 Abs 5 Satz 2 ArbVG gelungen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt nämlich das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (9 ObA 106/18f mwN).

Auch mit dem Argument, die Differenzen zur Rufbereitschaft seien jedenfalls nicht das einzige Motiv der Beklagten für die Kündigung gewesen, zeigt die Revisionswerberin keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Anfechtung von Kündigungen, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist. Es ist hingegen nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist (RS0051661).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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