European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00072.23P.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei vom 4. Dezember 2023 wird samt der damit vorgelegten Urkunde zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittel- und Gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (vgl RS0041666). Ein zusätzlicher Schriftsatz zur Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist zurückzuweisen (vgl RS0100170 [T2]).
[2] Dies gilt auch hier hinsichtlich des „ergänzenden Vorbringens“ der Beklagten zum bereits seit 14. Juli 2023 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 (European Lotto and Betting and Deutsche Lotto- und Sportwetten) und des darauf gestützten Unterbrechungsantrags.
Zu II.:
[3] Die Vorinstanzen sprachen dem in Österreich wohnhaften Kläger aus dem Titel der Bereicherung Ersatz für Verluste zu, die er bei Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten erlitten hatte, weil sie über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt.
[4] Sämtliche in der außerordentlichen Revision der Beklagten gebrauchten Argumente wurden bereits vom Obersten Gerichtshof in vergleichbaren Fällen und für dieselben Zeiträume geprüft und verworfen, jüngst etwa zu 1 Ob 179/23i und 6 Ob 216/23t.
[5] Auch das vorliegende Rechtsmittel kann daher ohne weitere Begründung (vgl § 510 Abs 3 ZPO) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.
[6] Im Übrigen war weder dem Antrag der Beklagten auf neuerliche Befassung des EuGH zu folgen (unabhängig davon, dass den Parteien kein Antragsrecht zukommt, vgl RS0058452), noch das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) zu C-440/23 von Amts wegen zu unterbrechen, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12 , C-79/17 und C‑545/18 bereits geklärt erscheinen (vgl 7 Ob 203/23p, 4 Ob 219/23v).
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