European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00219.23V.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anregung der beklagten Partei auf neuerliche Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aufgrund der bereits erfolgten Klärung der unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze (vgl C‑920/19 , Fluctus) nicht aufzugreifen.
[2] Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑440/23 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C‑390/12 , C‑79/17 , C‑545/18 bereits geklärt erscheinen (vgl 7 Ob 203/23p).
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