European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00067.15S.1126.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Salzburg abwies. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beklagten am 7. 9. 2015 zugestellt. Der Beklagte erhob erst am 30. 9. 2015 einen ordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (2 Ob 139/13z; 9 Ob 19/14f ua). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 521 Abs 1 ZPO; 4 Ob 119/13y; 9 Ob 19/14f mwN; RIS‑Justiz RS0127522). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung (4 Ob 119/13y; 9 Ob 19/14f; Fucik/Klauser/Kloiber , ZPO 12 [2015] 536). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher auch im vorliegenden Fall 14 Tage, sie endete am 21. 9. 2015. Aus diesem Grund ist der erst am 30. 9. 2015 eingebrachte Revisionsrekurs der Beklagten als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (vgl 4 Ob 210/10a mwN).
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