OGH 9Ob19/14f

OGH9Ob19/14f29.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Christina Gesswein‑Spiessberger, Rechtsanwältin in Altmünster, wegen 46.188,50 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 2014, GZ 2 R 13/14s‑12, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2014, GZ 6 Cg 145/13z‑8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Wels abwies. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Beklagten am 21. 2. 2014 zugestellt. Der Beklagte erhob am 17. 3. 2014 einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0121604), aber verspätet.

Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (2 Ob 139/13z ua). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 521 Abs 1 ZPO; 4 Ob 119/13y; 3 Ob 142/11w mwN). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung (4 Ob 119/13y; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11 [2011] 518). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher 14 Tage, sie endete am 7. 3. 2014. Aus diesem Grund ist der erst am 17. 3. 2014 eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.

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