Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Wels abwies. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Beklagten am 21. 2. 2014 zugestellt. Der Beklagte erhob am 17. 3. 2014 einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0121604), aber verspätet.
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (2 Ob 139/13z ua). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 521 Abs 1 ZPO; 4 Ob 119/13y; 3 Ob 142/11w mwN). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung (4 Ob 119/13y; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11 [2011] 518). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher 14 Tage, sie endete am 7. 3. 2014. Aus diesem Grund ist der erst am 17. 3. 2014 eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.
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