Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die vorliegende Ehescheidungsklage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurück.
Das Rekursgericht hob mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Diese Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 6. Mai 2013 zugestellt.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten wurde am 3. Juni 2013 elektronisch bei Gericht eingebracht und der Klagevertreterin am 6. Juni 2013 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin wurde am 3. Juli 2013 elektronisch bei Gericht eingebracht.
Sowohl der Revisionsrekurs als auch die Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet:
Das Gericht zweiter Instanz war funktionell nicht als Berufungsgericht, sondern als Rekursgericht tätig, weshalb auf seine Entscheidung nicht § 519 ZPO, sondern § 528 ZPO anzuwenden ist (vgl 2 Ob 138/12a).
Rechtliche Beurteilung
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (RIS-Justiz RS0121643 [T1]). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird; beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor (vgl 5 Ob 219/11h).
Die jeweils später als 14 Tage nach der jeweils fristauslösenden Zustellung eingebrachten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen.
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