European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00060.20V.1125.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte betreibt in L***** an der Mittelstation der von ihr betriebenen Bergbahn eine Parkanlage mit verschiedenen Stationen einschließlich eines Bereichs zum Thema Wasser („Stille Wasser *****“). Teil der Anlage ist auch ein Speicherteich. Der Rundweg um den Speicherteich führt an einer Stelle über den Ansatz eines Steges, der zu einer Schwimmplattform im Wasser hinunterführt. Der Stegansatz ist aus Holz und gegenüber dem Rundweg erhöht.
[2] Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren Gäste einer Pension in L*****. Ihnen wurde jeweils eine „***** L***** Card“ ausgestellt, mit der verschiedene Seilbahnen genutzt werden können und Ermäßigungen bei diversen touristischen Attraktionen verbunden sind. Am 3. 7. 2019 fuhren sie unter Benützung der Card mit der Seilbahn zur Mittelstation und gingen zur Parkanlage. Die Card war bei Betreten des Parks nicht vorzuzeigen, der Bereich ist für alle Wanderer frei zugänglich. Der Kläger und seine Lebensgefährtin gingen auch zum Speicherteich und betraten den Stegansatz. Bei der (in Gehrichtung des Klägers gesehen hinabführenden) Stufe war die Trittfläche am Stufenrand teilweise ab- bzw weggebrochen, wodurch die Oberfläche in diesem Bereich zum Stufenrand hin geneigt war. Als der Kläger den Stegansatz auf der anderen Seite wieder verlassen und den Rundgang fortsetzen wollte, trat er – obwohl die Wegbreite ein Vorbeigehen zugelassen hätte – auf die abgeschrägte Stelle, rutschte aus, kam zu Sturz und verletzte sich.
[3] Die Beklagte lässt ua den Bereich „Stille Wasser *****“ einmal jährlich von einer externen Prüfstelle auf Schad- und Gefahrenstellen überprüfen; dieser Prüfauftrag bezieht sich insbesondere auch auf den Steg am Speicherteich und schließt Beschädigungen wie die gegenständliche ein. Die Unfallstelle wurde in diesem Zusammenhang zuletzt am 25. 6. 2019 überprüft. Es wurden bei der Überprüfung keine Mängel an der Schwimmplattform samt Steg festgestellt; der Beklagten wurde im Prüfbericht mitgeteilt, dass gegen den weiteren Betrieb seitens der prüfenden Prüfgesellschaft keine Bedenken bestünden.
[4] Die Beklagte beschäftigt zudem zwei Mitarbeiter, die routinemäßig die Anlagen der Beklagten für die Gäste warten. Die Mitarbeiter schauen insbesondere auch auf fehlende oder defekte Bretter oder herausstehende Schrauben und melden diese Defekte an die Beklagte oder beheben sie selbst. Aufgrund einer selbst gefundenen Routine prüfen diese Mitarbeiter die Unfallstelle mindestens einmal pro Woche, manchmal auch zweimal pro Woche auf Beschädigungen oder Gefahrenstellen.
[5] Es kann nicht festgestellt werden, seit wann die Beschädigung an der Stufe bestand. Die Beklagte wurde weder von der prüfenden Gesellschaft noch von den beiden Mitarbeitern von der Beschädigung in Kenntnis gesetzt. Die Anlage der Beklagten ist grundsätzlich gut gepflegt und wird laufend durch frische Bretter ausgebessert. Es handelte sich beim Sturz des Klägers um den ersten Unfall im Bereich „Stille Wasser“.
[6] Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte mit der ***** L***** Touristik GmbH bezüglich der Anlagen in irgendeiner Art von Vertragsbeziehung steht.
[7] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 11.600 EUR sA an Schadenersatz (Schmerzengeld; Heil-, Pflege- und sonstige unfallkausale Kosten) und die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden aus dem Sturz. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hafte auch aus dem zwischen ihr und der ***** L***** Touristik GmbH geschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Benützer/Gäste der von ihr zu wartenden und instand zu haltenden Anlage. Der Kläger sah eine vertragliche Haftungsgrundlage auch im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag.
[8] Die Beklagte bestritt eine Pflichtverletzung, berief sich auf eine Unachtsamkeit des Klägers als Unfallursache und beantragte Klagsabweisung. Die Holzstufe sei maximal an der Außenkante abgetreten gewesen, wie dies bei Holzstufen in der Natur nicht unüblich sei, und hätte bei einer vorausschauenden Gehweise problemlos überwunden werden können. Sie lasse die Anlage jährlich extern und mindestens einmal, meist zweimal pro Woche durch ihre Mitarbeiter auf Schad- und Gefahrenstellen überprüfen. Allenfalls liege ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe bewiesen, sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwendung vergleichbarer Gefahrenquellen getroffen zu haben. Die Unklarheit über den Zeitpunkt des Entstehens der Beschädigung belaste den Kläger. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und der ***** L***** Touristik GmbH sei nicht nachgewiesen, das Vorbringen zum Beherbergungsvertrag sei unschlüssig.
[10] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob wegen des Beförderungsvertrags von einer vertraglichen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen wäre, sei schon deshalb nicht einzugehen, da auch die vertragliche Haftung nicht überspannt werden dürfe. Hinweise darauf, dass Gefahrenanzeichen missachtet oder Einrichtungen des Parks nicht ordnungsgemäß gewartet worden wären, würden sich aus den Feststellungen nicht ergeben. Der Beklagten sei aber auch der Nachweis ihres mangelnden Verschuldens gelungen. Die Anlage sei gut gepflegt, werde jährlich von einer externen Prüfstelle und mindestens einmal wöchentlich von Mitarbeitern der Beklagten gewartet. Bei der letzten Überprüfung acht Tage vor dem Sturz seien keine Mängel festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass Anzeichen für eine drohende Gefahr ignoriert worden wären. Die ordentliche Revision wurde nachträglich zur Frage zugelassen, ob angesichts der Negativfeststellung dazu, seit wann die schadhafte Stelle vorhanden war, davon ausgegangen werden könne, dass für die Beklagte kein Anzeichen einer drohenden Gefahr vorgelegen und ihr der Beweis des mangelnden Verschuldens gelungen sei.
[11] In seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revision ist angesichts der vorhandenen Rechtsprechung zu Fragen der Beweislast im Zusammenhang mit vertraglichen Verkehrssicherungspflichten unzulässig.
[14] 1. Zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wurden die in ständiger Rechtsprechung judizierten Grundsätze bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen (vgl RS0023355 [T10]). Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl RS0110202; zur Zumutbarkeit RS0023398, RS0023801). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen (RS0023487), sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950, s auch 9 Ob 71/19k).
[15] 2. Zur Frage der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einer Vertragshaftung wurde in der Entscheidung 9 Ob 58/18x erneut ausführlich Stellung genommen. Dort wurde betont, dass der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind (RS0023487; vgl auch https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0023397&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=17.10.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=ed693cfc-f6ff-44b5-89e3-2f1e1faff371&Dokumentnummer=JJR_19781019_OGH0002_0020OB00137_7800000_002 ). Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (5 Ob 89/17z mwN). Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich (RS0022686). Bei Nicht-Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290). Dies wird unter anderem dahin verstanden, dass eine eingeschränkte Beweislastumkehr bereits dann Platz greift, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist (10 Ob 53/15i mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung; Hervorhebungen nur hier).
[16] Im Verfahren https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=e777d546-bde8-4209-8866-bb8e086f7919&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=9Ob58/18x&VonDatum=&BisDatum=10.11.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20190227_OGH0002_0090OB00058_18X0000_000 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis , dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den Nachweis eines ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustands zu führen. Nach den dortigen Feststellungen habe sich der Kläger durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des Bades eingetreten habe, verletzt. Das allein indiziere noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben könne. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen sei, an einer auffälligen Stelle bzw als solches auffällig gewesen sei oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt sei. Die diesbezügliche Negativfeststellung ging dort daher zu Lasten jenes Klägers.
[17] 3. In der Entscheidung wurde auch auf eine Reihe ähnlich gelagerter Fälle verwiesen:
[18] „So wurde etwa die Haftung eines Geschäftsinhabers verneint, wenn in einem Lebensmittelgeschäft, in dem die Kunden das Obst selbst entnehmen, eine einzige Weintraubenbeere auf dem Boden liegt, auf der die Klägerin ausrutschte und zu Sturz kam und nicht festgestellt werden konnte, wann diese dorthin gelangte (2 Ob 541/81). Eine permanente Kontrolle des Bodens in Selbstbedienungsläden könne nicht gefordert werden. In die selbe Richtung gingen die Entscheidungen 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95, die jeweils Unfälle in einem Selbstbedienungsladen durch ein auf dem Boden liegendes Salatblatt betrafen.
[19] In der Entscheidung 5 Ob 89/17z teilte der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Nässe in einem Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, im Sinn der Rechtsprechung einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle darstellt und einen ausreichenden Anküpfungspunkt für eine Beweislastumkehr bilden kann. Zugleich bestätigte der Oberste Gerichtshof aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der bloße Umstand, dass Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass seien, nicht aller Erfahrung nach darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei (so auch 10 Ob 26/00x). In der Entscheidung 1 Ob 158/16s wurde ausgeführt, dass auch bei Selbstbedienungsbuffets in Hotels Ähnliches wie in Supermärkten zu gelten habe, da das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken auf das Verhalten von Kunden zurückzuführen sei und für andere Nutzer leicht erkennbar sei. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor. Auch in der Entscheidung 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein, sondern dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Nachweis eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen.“
[20] Diesen Erwägungen wurde auch in 6 Ob 221/18w gefolgt (Sturzgeschehen und Verletzung durch einen Glassplitter). Die vom Kläger zitierte Entscheidung 8 Ob 2002/96m ist nicht einschlägig.
[21] 4. Im vorliegenden Fall folgt schon aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, dass die Beklagte als Betreiberin des Parks ua verpflichtet ist, insbesondere auch die Weganlage in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Es ist auch nicht weiter zweifelhaft, dass von der beschädigten Stufe grundsätzlich eine Gefahrenlage ausgehen kann und daher im Unfallszeitpunkt ein objektiv rechtswidriger Zustand vorlag. Dass es häufigerer (täglicher) Kontrollen bedurft hätte, muss nach den Gegebenheiten der Parkanlage nicht angenommen werden.
[22] 5. Nach den Feststellungen steht nicht fest, seit wann die Beschädigung an der Stufe bestand. Es steht also nicht fest, ob die Beschädigung bei den Kontrollen übersehen wurde oder aber noch nicht vorhanden war. Für die Frage, ob diese Negativfeststellung eine Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB nach sich zieht, ist im Sinn der genannten Rechtsprechung wesentlich, ob der objektiv rechtswidrige Zustand (schadhafte Stufe) zumindest ein objektiv fehlerhaftes Verhalten der Beklagten indiziert, ob der Kläger also bei der gegebenen Negativfeststellung nachweist, dass zumindest nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, dass die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Negativfeststellung insoweit den Kläger belaste, ist danach aber nicht weiter korrekturbedürftig:
[23] Aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtungen des Parks nicht ordnungsgemäß gewartet worden wären. Vielmehr steht fest, dass die Anlage gut gepflegt und laufend durch frische Bretter ausgebessert wird, acht Tage vor dem Unfall die jährliche Prüfung durch eine externe Prüfstelle durchgeführt wurde und keine Mängel festgestellt wurden und zwei Mitarbeiter der Beklagten routinemäßig die Unfallstelle mindestens einmal pro Woche prüfen und warten. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Kante an der untersten Treppe nach dem Zeitpunkt der Überprüfungen von einem anderen Besucher „abgetreten“ wurde. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass in zeitlicher Nähe zum Sturzgeschehen der Park und vor allem der Unfallbereich besonders stark frequentiert oder ungewöhnlich starken Witterungsbedingungen ausgesetzt gewesen wäre und deshalb eine verstärkte Kontrolle angezeigt gewesen wäre. Nicht zuletzt hatte die Beschädigung auch keinen besonderen Auffälligkeitswert. Damit musste hier aber noch nicht nach aller Erfahrung vom Vorliegen einer schadhaften Treppenkante auf ein objektives Fehlverhalten der Beklagten geschlossen werden. Der Kläger hat danach keinen auch ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustand nachgewiesen, der im Sinn der Rechtsprechung erst zu einer Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führen würde. Auf die Frage, ob sich der Kläger hier überhaupt zu Recht auf eine Vertragshaftung beruft – wofür er sich in den Rechtsmitteln auf einen Beförderungsvertrag stützt – kommt es danach nicht weiter an.
[24] 6. Die Erwägungen zu einer vertraglichen Haftung schließen hier auch eine deliktische Haftung (Revision Pkt 2.3.) aus. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten sind weder hinsichtlich eines Übersehens der Gefahrenstelle noch der Organisation der Dichte der Kontrollgänge zu sehen.
[25] 7. Da die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage bereits anhand der dargelegten Rechtsprechung nach Maßgabe der Umstände des Falls zu lösen ist und die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen danach nicht korrekturbedürftig sind, ist die Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[26] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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