OGH 9Ob45/06t

OGH9Ob45/06t4.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lara A*****, geb 23. August 2000, *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Dr. Murat ***** A*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Dezember 2005, GZ 2 R 402/05k-104, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 2. September 2005, GZ 13 P 41/05m-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der Minderjährigen ab 6. 7. 2004 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 382,- zu bezahlen. Das Mehrbegehren von monatlich EUR 118,- ab 6. 7. 2004 wurde hingegen abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater - nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 65 Abs 1 AußStrG - einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Dieser Betrag übersteigt hier nicht EUR 20.000. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 47 Rz 3 und § 63 Rz 5; 1 Ob 194/05v; 5 Ob 231/05i ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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