Rechtssatz
Ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.
3 Ob 241/06x | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Heranziehung der Rechtsprechung zum Vorbringen nach §60 Abs3 auch zu § 61 Abs3 EheG begegnet keinen Bedenken, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen. (T1) |
8 Ob 63/20b | OGH | 25.08.2020 |
Beisatz: Hier: Dies ist nicht der Fall, wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980311_OGH0002_0090OB00041_98I0000_002
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