OGH 9Ob75/04a

OGH9Ob75/04a15.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Renate M*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2004, GZ 44 R 148/04x-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatte Vorbringen ist inhaltlich die Rüge eines Mangels des Berufungsverfahrens, welcher darin bestehen soll, dass sich das Berufungsgericht nicht mit weiterem, über das behauptete böswillige Verlassen der Beklagten durch den Kläger hinausgehenden Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Hiezu hat das Berufungsgericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgehen muss, welches Zerrüttungsverhalten des Klägers dem Verschuldensantrag iSd § 61 Abs 3 EheG zugrundeliegen soll (s die zu § 60 Abs 3 EheG ergangene, insoweit aber heranziehbare Judikatur:

RIS-Justiz RS0082194; RS0109404; RS0057288). Dem diesbezüglichen Parteivorbringen ist ausschließlich "böswilliges Verlassen" (- welches von den Vorinstanzen verneint wurde -) entnehmbar. Angaben in der Parteiaussage können hingegen nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038037) erforderliche Prozessbehauptungen nicht ersetzen.

Zur eigentlichen Rechtsrüge:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger das Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung nicht mehr als Verschulden angerechnet werden könne, weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, ist jedenfalls vertretbar. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte