OGH 6Ob622/78 (RS0057288)

OGH6Ob622/781.6.1978

Rechtssatz

Eheverfehlungen, welche nach dem Vorbringen vom Mitverschuldensantrag nicht erfaßt sind, dürfen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, jede dem anderen Teil vorgeworfene Verfehlung im einzelnen aufzuzählen, sondern für deren Berücksichtigung ausreichend, daß sie sich unter den gebrauchten Sammelbegriff subsumieren läßt.

Normen

EheG §59
EheG §60

6 Ob 622/78OGH01.06.1978

Veröff: EFSlg 31713

2 Ob 581/82OGH09.11.1982

nur: Eheverfehlungen, welche nach dem Vorbringen vom Mitverschuldensantrag nicht erfaßt sind, dürfen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht berücksichtigt werden. (T1)

8 Ob 570/86OGH18.09.1986

nur T1

6 Ob 632/87OGH27.08.1987

nur T1

8 Ob 201/02wOGH20.03.2003

Auch; nur: Es ist allerdings nicht erforderlich, jede dem anderen Teil vorgeworfene Verfehlung im einzelnen aufzuzählen, sondern für deren Berücksichtigung ausreichend, daß sie sich unter den gebrauchten Sammelbegriff subsumieren läßt. (T2)

9 Ob 75/04aOGH15.09.2004

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780601_OGH0002_0060OB00622_7800000_001

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