OGH 3Ob241/06x

OGH3Ob241/06x30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert K*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Anna K*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. September 2006, GZ 2 R 14/06f-63, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 4. Mai 2005, GZ 3 C 44/01k-56, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens (hier: Urteils) erster Instanz kann nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden, es läge denn, was hier nicht der Fall ist, eine aktenwidrige oder rechtlich (völlig) unhaltbare Begründung vor (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 34 f mwN). Der Sache nach verneinte hier das Berufungsgericht einen nach ebensolcher Rsp wenn überhaupt bloß als Verfahrensmangel zu beurteilenden (Fucik aaO § 405 Rz 63 mwN) Verstoß gegen § 405 ZPO (vgl JBl 1989, 593 = EvBl 1989/129 = RZ 1989/109). Dies schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO von vornherein aus.

Die Auslegung von Prozessvorbringen (hier Beurteilung als Antrag nach § 61 Abs 3 EheG) wäre im Übrigen immer eine Frage des Einzelfalls und begründete - abgesehen von hier nicht gegebener - krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273 [T41, T43, T47, T49 u.a.]. Das Gericht zweiter Instanz zitierte die Entscheidung 9 Ob 75/04a zutreffend nur als Beleg dafür, dass die Rsp zum Vorbringen nach § 60 Abs 3 auch zu § 61 Abs 3 EheG heranzuziehen sei, was keinen Bedenken begegnet, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschulden des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen. Auch sonst kann der Kläger das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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