Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens (hier: Urteils) erster Instanz kann nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden, es läge denn, was hier nicht der Fall ist, eine aktenwidrige oder rechtlich (völlig) unhaltbare Begründung vor (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 34 f mwN). Der Sache nach verneinte hier das Berufungsgericht einen nach ebensolcher Rsp wenn überhaupt bloß als Verfahrensmangel zu beurteilenden (Fucik aaO § 405 Rz 63 mwN) Verstoß gegen § 405 ZPO (vgl JBl 1989, 593 = EvBl 1989/129 = RZ 1989/109). Dies schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO von vornherein aus.
Die Auslegung von Prozessvorbringen (hier Beurteilung als Antrag nach § 61 Abs 3 EheG) wäre im Übrigen immer eine Frage des Einzelfalls und begründete - abgesehen von hier nicht gegebener - krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273 [T41, T43, T47, T49 u.a.]. Das Gericht zweiter Instanz zitierte die Entscheidung 9 Ob 75/04a zutreffend nur als Beleg dafür, dass die Rsp zum Vorbringen nach § 60 Abs 3 auch zu § 61 Abs 3 EheG heranzuziehen sei, was keinen Bedenken begegnet, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschulden des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen. Auch sonst kann der Kläger das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)