Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen neueren Judikatur, daß Rechtsmißbrauch dann vorliegt, wenn jemand unter formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht die Rechtsausübung unter augenscheinlich im Vordergrund stehenden unlauteren Motiven begehrt und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, sodaß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Mißverhältnis besteht (SZ 66/45; 2 Ob 569/95; 1 Ob 215/97t ua; auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung SZ 63/49). Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/46; 4 Ob 579/95). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Begehren auf Übergabe der Schlüssel und Duldung des Zutrittes zu dem im Hälfteeigentum des Klägers stehenden Haus, ohne geltend zu machen, daß ein weiterer Gebrauch des Eigentumsrechtes beabsichtigt ist, bei dem drei Jahre vorangegangenen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung in der Absicht, "sich endlich so auszuleben, wie er will" und der Mitteilung, auf immer ausgezogen zu sein, ohne den Versuch in der Zwischenzeit in die Wohnung zu gelangen, bei eigener Wohnversorgung im Hinblick auf das boshafte und schikanöse Verhalten des Klägers der Beklagten gegenüber lediglich in der Absicht, zu demonstrieren, Hälfteeigentümer des Hauses, auf das die Beklagte angewiesen ist, zu sein, lediglich rechtsmißbräuchlich erfolgt ist, ist eine Folge der Beurteilung des Einzelfalles (1 Ob 215/97t), was aber keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet.
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