OGH 9Nd513/00

OGH9Nd513/0028.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Maria B*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Mödling auf das Bezirksgericht Linz wird nicht genehmigt.

Text

Begründung

Die Minderjährige hielt sich zunächst mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichtes Mödling auf. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Festsetzung des vom außerehelichen Vaters zu leistenden Unterhalts vom 26. 4. 2000 ist noch nicht erledigt.

Das Bezirksgericht Mödling übertrug mit Beschluss vom 27. 9. 2000 (ON 30) die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Linz, weil die Minderjährige nunmehr in 4030 Linz,***** wohne. Da es sich bei dem offenen (Unterhalts-)Antrag nicht um einen solchen handle, welcher die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten betreffe, stehe der Übertragung nichts entgegen. Eine Weiterführung des Aktes durch das BG Linz erscheine auch deshalb im Interesse des Kindes gelegen, weil auch die Unterhaltssachwalterschaft nunmehr vom Magistrat der Stadt Linz geführt werde.

Das Bezirksgericht Linz stellte den Akt dem Bezirksgericht Mödling mit der Mitteilung zurück, dass der Akt erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung übernommen werde. Eine Übernahme erscheine derzeit nicht zweckmäßig, weil das Verfahren bereits vom BG Mödling durchgeführt worden sei.

Das Bezirksgericht Mödling stellte seinen Übertragungsbeschluss der Mutter, dem Unterhaltssachwalter sowie dem Vater zu, welche kein Rechtsmittel erhoben. Die Ablehnung durch das BG Linz erfolgte formlos und wurde daher den Parteien nicht zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, welches die Übernahme der Zuständigkeit verweigert, hierüber nicht formell Beschluss fassen muss (RIS-Justiz RS0047011, zuletzt 8 Nd 511/89), sodass es auf die Zustellung oder Rechtskraft auch des ablehnenden Beschlusses nicht ankommt.

Die Ablehnung durch das BG Linz erfolgte - im Ergebnis - auch zu Recht.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (3 Nd 502/97 = EFSlg 85.183 uva). Wenngleich ein offener Antrag allein noch nicht dagegen spricht, dass eine Übertragung erfolgen kann (RIS-Justiz RS0046908, zuletzt insbesondere 5 Nd 509/95), so wird regelmäßig als weitere Voraussetzung für eine Zuständigkeitsübertragung verlangt, dass der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sprengel des Gerichtes liegt, an welches die Pflegschaftssache übertragen werden soll (3 Nd 502/97 = EFSlg 85.185 mwN). Im vorliegenden Fall hat zwar die Mutter, welche die Minderjährige betreut, ihren Aufenthalt zunächst aus dem Sprengel des BG Mödling nach Linz verlegt, doch kann hier von einem ausschließlichen Lebensschwerpunkt nicht die Rede sein (vgl 7 Ob 582/87). Abgesehen davon, dass die Mutter nach der Aktenlage schon vor Fassung des Übertragungsbeschlusses zweimal ihren Aufenthalt gewechsel hat (s die Zustellunganstände ON 17 und ON 19) und die Zustellung früherer Entscheidungen an ihrer Linzer Adresse bei einem Zustellversuch am 11. 9. 2000 wegen Unbekanntheit der Adressatin gar nicht vorgenommen werden konnte (ON 27), erfolgte am 12. 10. 2000 die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Mutter, und zwar wieder an einer im Sprengel des BG Mödling gelegenen Adresse. Bei derart instabilen Wohnverhältnissen kann von einem Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz jedenfalls nicht die Rede sein, sodass eine Übertragung der Pflegschaftssache an dieses Gericht mangels Förderung des Kindeswohls nicht zu genehmigen ist.

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