OGH 8ObS5/16t

OGH8ObS5/16t30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und ADir. Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF‑Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Insolvenz‑Entgelt (495 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Jänner 2016, GZ 9 Rs 133/15t‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBS00005.16T.0830.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den in § 3a Abs 1 Satz 1 genannten Zeiträumen geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück‑)umgewandelt wurde (8 ObS 4/16w; 8 ObS 4/14t = RIS‑Justiz RS0129469; 8 ObS 7/07y = RS0122693).

Die Voraussetzung, dass die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden, ist im Anlassfall unstrittig nicht erfüllt.

Der Revisionswerber beruft sich auf § 19f Abs 2 und Abs 3 AZG (idF BGBl I 2007/61), wonach der Arbeitnehmer eine Umwandlung seines nicht verbrauchten Zeitguthabens in eine Geldforderung mangels einer entsprechenden Einigung letztlich erst mehr als sechs Monate nach Erbringung seiner (zusätzlichen) Arbeitsstunden verlangen könne. Daraus leitet er die Notwendigkeit ab, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes § 3a Abs 1 Satz 3 IESG auch auf Zeitausgleichguthaben anzuwenden, sodass auch ältere, vor dem Sicherungszeitraum geleistete Zeitausgleichguthaben gesichert seien, sofern sie binnen sechs Monaten ab Entstehen eingeklagt wurden.

Dieses Verständnis steht nicht nur mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der dazu ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung in Widerspruch, sondern auch mit dem auf den Zeitraum der Arbeitsverrichtung abstellenden Zweck der Begrenzung der Sicherung (8 ObS 4/16w; 8 ObS 4/14t).

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