OGH 8ObS7/07y; 8ObS4/16w; 8ObS5/16t; 8ObS11/17a; 8ObA16/23w (RS0122693)

OGH8ObS7/07y; 8ObS4/16w; 8ObS5/16t; 8ObS11/17a; 8ObA16/23w29.8.2023

Rechtssatz

Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann im Sinne des § 3a Abs1 oder im Sinne des § 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG beziehungsweise bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.

Normen

IESG §3a Abs1
IESG §3a Abs3

8 ObS 7/07yOGH11.10.2007
8 ObS 4/16wOGH27.04.2016
8 ObS 5/16tOGH30.08.2016

Auch

8 ObS 11/17aOGH26.01.2018

Auch; Beisatz: Längere Durchrechnungszeiträume iSd § 3a Abs 1 IESG sind nur dann beachtlich, wenn sie im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind. Ein in einem individuellen Arbeitsvertrag enthaltener längerer Durchrechnungszeitraum ist für den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt unbeachtlich. (T1)

8 ObA 16/23wOGH29.08.2023

Beisatz: Nicht umgewandelte, sondern naturaliter zu konsumierende Zeitguthaben begründen keine nach dem IESG gesicherte Forderung (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071011_OGH0002_008OBS00007_07Y0000_001

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