OGH 8ObS5/14i

OGH8ObS5/14i26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner und ADir. Angelika Neuhauser in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Celar Senoner Weber‑Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF‑Service GmbH, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen 8.428,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 3. April 2014, GZ 6 Rs 6/14w‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBS00005.14I.0626.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur Arbeitnehmeransprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzungen, deren Fehlen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0076711).

Der Anspruch auf Abfertigung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es entspricht der ständigen, vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die zu einem Hinausschieben des Verjährungseintritts führen, nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam sind, aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld haben (RIS‑Justiz RS0118694, RS0052744). Dies gilt auch für Stundungsvereinbarungen, die ‑ wie hier ‑ im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen (vgl 8 ObS 14/07b).

Lässt sich ein Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem Arbeitgeber auf dessen Verlangen, so übernimmt er, wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung, ein Insolvenzrisiko (vgl 4 Ob 157/02w). Dieses Risiko, das mit der Länge des Stundungszeitraums naturgemäß ansteigt, kann nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus wirksam auf die Beklagte überwälzt werden. Darauf, ob die Klägerin bei ihrer Einwilligung in die Stundung bereits mit einer späteren Insolvenz des Dienstgebers gerechnet hat, oder ob sie nur von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass ausgegangen ist, kommt es nicht an.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang; die Revision zeigt keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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