Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner ein Verfahren zwischen den selben Parteien betreffenden Entscheidung 8 ObS 24/95 = WBl 1995, 463 klargestellt, daß der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, nicht vom Schutzzweck des IESG erfaßt ist. In 8 ObA 2011/96k = ZAS 1997, 78 hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch bei Kreditgewährung durch einen an der Fortführung des Unternehmens interessierten Nicht-Gesellschafter die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds unzulässig und eine diesbezüglich getroffene Vereinbarung gem. § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist, wie dies bereits für den Fall des Gesellschafterdarlehens in 8 ObS 2049/96y = SZ 69/195 ausgesprochen wurde. Diesen Rechtssätzen ist nichts hinzuzufügen, zumal im hier zu entscheidenden Fall der Kläger durch Dienstgeberzahlung lohnbefriedigt ist, weshalb angesichts der klar definierten Ziele des IESG die Erhebung der Revision an Mutwillen grenzt.
Ein Kostenzuspruch gem. § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt bei dieser klaren Rechtslage nicht in Frage (10 ObS 165/93).
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