OGH 8ObS3/12t (RS0127992)

OGH8ObS3/12t28.6.2012

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Grundsätze der Entscheidung 8 ObS 6/08b können auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 8 IESG bestehen nicht.

Normen

IESG §6 Abs8

8 ObS 3/12tOGH28.06.2012

Veröff: SZ 2012/68

8 ObS 7/12fOGH26.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_008OBS00003_12T0000_001

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