OGH 8ObS29/00y

OGH8ObS29/00y7.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie L*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 135.100 netto Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1999, GZ 7 Rs 200/99g-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juni 1999, GZ 37 Cgs 83/99b-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin war ab 1973 mit 20 Wochenstunden im Unternehmen der M***** & L***** KG beschäftigt; ihr Gehalt betrug im April 1994 S

12.111 brutto. Am 9. 5. 1994 schloss sie mit ihrer Dienstgeberin auf Grund der schlechten Auftragslage eine Vereinbarung nachfolgenden Inhalts:

"Betr.: Befristete einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Die folgende Vereinbarung wird zwischen der Firma M***** & L***** KG (im weiteren Arbeitgeber) und Frau L***** Annemarie (im weiteren Arbeitnehmer) geschlossen.

Das laufende Dienstverhältnis wird befristet in beiderseitigem Einvernehmen gelöst, für die Zeitspanne vom 10. 5. 1994 bis 4. 9. 1994. Am 5. 9. 1994 wird die Wiedereinstellung durchgeführt, zu gleichen Bedingungen wie bisher (bis 9. 5. 1994).

Es bleiben alle Abfertigungsansprüche aufrecht, die werden am 5. 9. 1994 nur dann fällig, wenn es zu keiner Wiedereinstellung kommt.

Der Urlaubsanspruch ist bei vereinbartem Wiedereintritt des Arbeitsverhältnisses so zu betrachten, wie wenn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses stattgefunden hätte.

Die Urlaubsentschädigung gelangt zur Auszahlung, wenn es am 5. 9. 1994 zu keinem Aufleben des Dienstverhältnisses kommt.

Der Zeitraum vom 10. 5. 1994 bis 4. 9. 1994 gilt als Zeitraum ohne Dienstverhältnis.

Daraus folgt, dass die Lohn- und Gehaltssonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) aliquot zur Auszahlung gelangen (dh für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung besteht kein Anspruch auf diese Zahlungen).

Auch alle Ansprüche, die auf Betriebszugehörigkeitsdauer beruhen, bleiben bestehen, die besagte Zeitspanne gilt jedoch nicht als Betriebszugehörigkeitszeit.

Sollte der Arbeitgeber insolvent (Konkurs) werden, gilt mit Vertragsdatumsabschluss vom 9. 5. 1994 das Dienstverhältnis als vom Dienstgeber gekündigt.

Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass, falls es die Betriebsorganisation erfordert, der Wiedereintritt auf Wunsch des Arbeitgebers früher erfolgen kann.

Ab 30. 5. 1994 wurde die Klägerin von ihrem Dienstgeber geringfügig beschäftigt, wobei ihr Entgelt im Dezember 1995 S 3.454 brutto betrug.

Am 24. 1. 1996 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin das Konkursverfahren eröffnet.

Am 28. 3. 1996 meldete die Klägerin im Konkurs ihrer ehemaligen Dienstgeberin eine Konkursforderung von S 184.109 an. Im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld begehrte sie ebenfalls S 184.109, und zwar Abfertigung im Ausmaß von 9 Monatsentgelten im Betrag von S 131.333, Urlaubsentschädigung für 93 Werktage im Betrag von S 52.195 und Zinsen von S 581; den Gesamtbetrag schränkte sie später durch Reduzierung der geforderten Urlaubsentschädigung auf S 182.426 ein.

Im Antrag führte sie unter dem Titel "Tatbestand" an:

"Beruf: Angestellte; Beschäftigungsdauer 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995; ... Lösung des Dienstverhältnisses: ber. Kündigung Arbeitgeber".

In der von ihr im Verwaltungsverfahren der Beklagten abgegebenen unterfertigten eidesstättigen Erklärung vom 29. 3. 1996 gab sie die Dauer ihrer Beschäftigung durchgehend vom "1. 1. 1972 bis 30. 12. 1995" an.

Mit Bescheid vom 1. 10. 1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 48.806 für Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Basis des Entgelts als geringfügig Beschäftigte.

Mit Bescheid vom 19. 2. 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung weiteren Insolvenz-Ausfallgeldes im Betrag von S 135.100 ab, wobei in der Bescheidbegründung auf die Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Dienstgeber vom 9. 5. 1994 Bezug genommen wurde. Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin das am 9. 5. 1994 unterbrochene Dienstverhältnis am 30. 5. 1994 wiederaufgenommen habe, weshalb Abfertigung und Urlaubsentschädigung nur auf der Basis des letzten regelmäßigen Entgelts von S 3.452 brutto gebühre.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 135.100 netto s.A. Die Kägerin behauptet nun, dass ihr Dienstverhältnis einvernehmlich mit 9. 5. 1994 aufgelöst worden sei, weil es nicht zu einer Wiedereinstellung zu gleichen Bedingungen, sondern nur zu einer geringfügigen Beschäftigung mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe gekommen sei, weshalb ihr Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Basis ihres Bruttogehaltes vom Mai 1994 gebührten. Diesen Sachverhalt habe sie im Verwaltungsverfahren in einer Niederschrift vorgetragen; er sei auch in den bekämpften Bescheid eingeflossen.

Die beklagte Partei beantragte Klagszurück- bzw -abweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld behauptet, vom 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995 beim insolventen Dienstgeber als Angestellte beschäftigt gewesen zu sein; weiters habe sie eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung behauptet. Die Klagserzählung stelle einen anderen Rechtsgrund dar, über den die Beklagte nicht entschieden habe. Die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung seien jeweils auf der Basis des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts zu bemessen. Der darüberhinausgehende Betrag von S 135.100 stelle keinen gesicherten Anspruch dar. Mit der Vereinbarung vom 9. 5. 1994 sei versucht worden, Schulden sittenwidrig auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht das Verfahren für nichtig und wies das Klagebegehren zurück. Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Geltendmachung eines anderen Rechtsgrundes im Rahmen der sukzessiven Kompetenz den Rechtsweg dann unzulässig mache, wenn der Anspruch vor dem Bundessozialamt auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt worden sei. Die Klägerin habe in ihrem Antrag bei der beklagten Partei ihr Begehren auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld auf eine Arbeitgeberkündigung und ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vom 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995 gestützt, während sie es nunmehr auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 9. 5. 1994 und eine Dauer des Dienstverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt gründe. Damit stütze sie es auf einen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachten Rechtsgrund.

In ihrem Rekurs gegen diesen Beschluss brachte die Klägerin vor, dass der Sachverhalt der Lösung des Dienstverhältnisses zum 9. 5. 1994 bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten gewesen sei, nachdem ihn die Klägerin in einer Niederschrift vorgetragen und er auch Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden habe.

Das Rekursgericht behob den erstgerichtlichen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, nach § 6 Abs 2 IESG habe der Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld den Betrag der Forderung sowie die rechtsbegründenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dem Inhaltserfordernis des § 6 Abs 2 IESG werde dann entsprochen, wenn im Antrag die Höhe der Forderung angegeben und die Forderung so bezeichnet ist, dass daraus ihr Entstehungsgrund (ihr Ursprung) aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar ist.

Positive Voraussetzungen für die Abfertigung seien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer habe daher bei gerichtlicher Geltendmachung des Abfertigungsanspruches nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart habe dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen. Für die Urlaubsentschädigung gelte dasselbe. Dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendet worden sei und ausreichend lang gedauert habe, sei unstrittig, weshalb die Klägerin die sie treffende Behauptungs- und Beweislast erfüllt habe.

Die Änderung der Klage (§ 86 ASGG) sei zufolge der das Verfahren in Sozialrechtssachen "bestimmenden sukzessiven Zuständigkeit" erheblich eingeschränkt, denn insoweit der Versicherungsträger über den Streitgegenstand nicht bereits mit Bescheid entschieden habe, fehle es an den Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG.

Im Anlassfall habe die Klägerin im Konkursverfahren ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sowie von der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Zinsen im Betrag von S 184.108 aus einem von 1973 bis 1995 dauernden, durch Arbeitgeberkündigung beendeten Arbeitsverhältnis begehrt. Das Vorliegen dieser Beendigungsart hätte sie weder behaupten noch beweisen müssen und es könne ihr daher auch nicht schaden, zumal die Vereinbarung vom 9. 5. 1994 eine Klausel dahin enthalte, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses im Konkursfall als durch Arbeitgeberkündigung erfolgt gelte. Bereits im Verwaltungsverfahren sei - ua durch Anfrage beim Krankenversicherungsträger - zu Tage gekommen, dass die Klägerin, die dazu im Verwaltungsverfahren auch befragt wurde, das Anfang Mai 1994 einvernehmlich beendete Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen als vereinbart, nämlich als geringfügig Beschäftigte Ende dieses Monats wieder fortsetzte. Dieser Umstand habe sich auch in der Bescheidbegründung der beklagten Partei niedergeschlagen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die beklagte Partei über den Streitgegenstand nicht mit Bescheid entschieden habe. Die vom Erstgericht angenommene Rechtswegunzulässigkeit liege daher nicht vor.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil zur Frage, ob "die Änderung des Begehrens auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf Grund einer Arbeitgeberkündigung auf einvernehmliche Lösung zu einen anderen Zeitpunkt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war", eine unzulässige Klagsänderung im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld darstelle, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auch berechtigt.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss der im

Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der im gerichtlichen

Sozialrechtsverfahren nach dem IESG geltend gemachte Streitgegenstand

ident sein. Wird die Klage im Rahmen der sukzessiven Kompetenz

qualitativ - der geltend gemachte Anspruch wird in diesem Fall

gegenüber dem Verwaltungsverfahren auf eine andere Anspruchsgrundlage

gestützt (zB 8 ObS 26/94 = ZIK 1995, 196 - Geltendmachung von

Reisekosten anstelle von Gehalt/Lohn; 8 ObS 41/95 - Geltendmachung

von vertraglich vereinbarten Trennungsgeld als Abgeltung von

Überstunden anstelle von Trennungsgeld ua) - oder quantitativ - der

geltend gemachte Anspruch wird gegenüber dem Verwaltungsverfahren

betraglich ausgedehnt (8 ObS 1/96 = WBl 1996/367 = ZIK 1997, 33 =

SSV-NF 10/15; 8 ObS 2316/96p = SSV-NF 12/168) - geändert, liegt

Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. § 86 ASGG ist im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG nicht anwendbar.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 ObS 289/99d zur Frage, wann eine Klagsänderung vorliegt, ausgeführt, im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (dazu Fasching, Lehrbuch2 Rz 1137 f, 1155 ff, 1163 ff mwN) sei (lediglich) eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhalts anzunehmen. Eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens sei nicht zu fordern, insbesondere wenn es sich um eine erkennbare Falschbezeichnung (zB Kündigungsentschädigung iSd § 29 AngG anstatt Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO - 8 ObS 289/99d - oder Kündigungsentschädigung anstatt laufendem Gehaltsanspruch - 8 ObS 42/95) handelt (in diesem Sinn auch Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 § 10 Rz 18).

Im vorliegenden Fall ist zwar der vor der Verwaltungsbehörde und in der gerichtlichen Klage geltend gemachte Anspruch (Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Zinsen) und der jeweils geltend gemachte Betrag, nicht aber der anspruchsbegründende Sachverhalt ident:

Die Klägerin hat nämlich (sowohl in ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs als auch) im Verwaltungsverfahren nach dem IESG vor dem Bundessozialamt vorgebracht, sie sei vom 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen; das Dienstverhältnis habe durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. 12. 1995 geendet. Erstmals im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG brachte die Klägerin vor, das Arbeitsverhältnis sei mit Wirksamkeit vom 9. 5. 1994 einvernehmlich gelöst worden, es sei eine Wiedereinstellungszusage zu gleichen Bedingungen vereinbart worden, weshalb die Beendigungsansprüche nicht ausbezahlt worden seien, zu einer Wiedereinstellung zu gleichen Bedingungen sei es in der Folge nicht gekommen, infolge der Konkurseröffnung gelte vereinbarungsgemäß die seinerzeitige einvernehmliche Lösung als Arbeitgeberkündigung.

Dies stellt ein völlig anderes Sachverhaltsvorbringen als dasjenige dar, das im Verwaltungsverfahren behauptet wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin für die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses weder behauptungs- noch beweispflichtig ist, unterscheidet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt jedenfalls dadurch, dass eine unterschiedliche Beschäftigungszeit behauptet wird; auch kann bei dem völlig anderen Sachverhaltsvorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine "unschädliche Falschbezeichnung" im Sinn einer unrichtigen rechtlichen Qualifikation, zu der die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, handelt.

Es ist zwar im Verwaltungsverfahren durch Erhebungen der beklagten Partei der im gerichtlichen Verfahren nunmehr behauptete Sachverhalt hervorgekommen und die Klägerin hat ihn dort auf Befragen auch bestätigt, doch hat sie ihr Sachverhaltsvorbringen, welches ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren zugrunde lag, niemals in diesem Sinn geändert, sodass von einem nicht identen Sachverhalt, über den die beklagte Partei entschieden hat, auszugehen ist. Maßgeblich ist nämlich stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt (Fasching aaO Rz 1157, 1164).

Die angefochtene Entscheidung ist daher im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (Klagszurückweisung) abzuändern, ohne dass auf die materielle Berechtigung des Anspruchs der Klägerin (Vorläufige Unterbrechung mit Fortsetzung zu geänderten Bedingungen; unzulässiger Versuch der Ehegattin des persönlich haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin, das Insolvenzrisiko für Arbeitnehmerforderungen aus länger zurückliegenden Zeiträumen auf den Fonds zu überwälzen?) zu überprüfen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeitsgründen liegen aus den vom Erstgericht genannten Gründen nicht vor.

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