OGH 8ObS41/95(8ObS1016/95)

OGH8ObS41/95(8ObS1016/95)30.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael W*****, vertreten durch Dr.Peter Astner, Kammerangestellter in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 20.363 netto sA Insolvenzausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juli 1993, GZ 8 Rs 48/95-14, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.November 1994, GZ 37 Cgs 112/94k-11, teilweise für nichtig erklärt und die Klage insoweit zurückgewiesen und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO);

2. im übrigen, also hinsichtlich Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung (berufungsgerichtlicher Zurückweisungsbeschluß) wird dem insoweit als Rekurs aufzufassenden Rechtsmittel nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu der hinsichtlich ihrer Ausführungen zum berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung) als Rekurs aufzufassenden, der beklagten Partei bereits zugestellten außerordentlichen Revision ist zu bemerken:

Es trifft zu, daß gegen den Zurückweisungsbeschluß ein Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist, weil das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage aufgreift. Der Rekurs ist aber sachlich nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht das Ausmaß der eingeklagten Versicherungsleistung ausgedehnt hat und somit ein Fall des § 86 ASGG nicht vorliegt, sondern daß er seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch nunmehr auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt; hiemit macht er einen anderen Klagegrund, nämlich vertraglich vereinbarte Überstundenpauschalierung geltend, über die bisher weder eine Äußerung des Masseverwalters noch ein Bescheid des Bundessozialamtes vorliegt, sodaß das gerichtliche Verfahren hierüber zu Recht als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde (8 ObS 26/94). Ob der Kläger im Verfahren vor dem Bundessozialamt seinen Anspruch auf "vertraglich vereinbartes Trennungsgeld" hätte präzisieren können, kann hier dahingestellt bleiben; der Kläger hat es nicht getan, sodaß hierüber kein Bescheid des Bundessozialamtes vorliegt, weshalb derzeit hierüber ein gerichtliches Verfahren unzulässig ist (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG).

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