Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO);
2. im übrigen, also hinsichtlich Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung (berufungsgerichtlicher Zurückweisungsbeschluß) wird dem insoweit als Rekurs aufzufassenden Rechtsmittel nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu der hinsichtlich ihrer Ausführungen zum berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung) als Rekurs aufzufassenden, der beklagten Partei bereits zugestellten außerordentlichen Revision ist zu bemerken:
Es trifft zu, daß gegen den Zurückweisungsbeschluß ein Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist, weil das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage aufgreift. Der Rekurs ist aber sachlich nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht das Ausmaß der eingeklagten Versicherungsleistung ausgedehnt hat und somit ein Fall des § 86 ASGG nicht vorliegt, sondern daß er seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch nunmehr auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt; hiemit macht er einen anderen Klagegrund, nämlich vertraglich vereinbarte Überstundenpauschalierung geltend, über die bisher weder eine Äußerung des Masseverwalters noch ein Bescheid des Bundessozialamtes vorliegt, sodaß das gerichtliche Verfahren hierüber zu Recht als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde (8 ObS 26/94). Ob der Kläger im Verfahren vor dem Bundessozialamt seinen Anspruch auf "vertraglich vereinbartes Trennungsgeld" hätte präzisieren können, kann hier dahingestellt bleiben; der Kläger hat es nicht getan, sodaß hierüber kein Bescheid des Bundessozialamtes vorliegt, weshalb derzeit hierüber ein gerichtliches Verfahren unzulässig ist (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG).
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