OGH 8ObS2/09s

OGH8ObS2/09s23.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin A*****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Harald F*****, vertreten durch Klein, Wuntscheck & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen 5.592 EUR sA an Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2008, GZ 7 Rs 98/08y-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Erstgerichts das Klagebegehren auf Insolvenz-Ausfallgeld für die offenen Entgeltansprüche einerseits mit der Begründung abgewiesen, dass diese Entgeltforderungen bereits durch Zahlungen seitens eines Dritten getilgt seien, weil gar keine Darlehensvereinbarung mit diesem Dritten vorliege (fehlende unbedingte Rückzahlungsverpflichtung), und andererseits auch deshalb, weil eine sittenwidrige Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds vorliege.

Der Kläger bekämpft mit seiner Revision nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nicht ein Darlehen, sondern die Tilgung einer Entgeltforderung vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch dann, wenn sich die Entscheidung zweiter Instanz auch auf eine selbständige tragfähige weitere Begründung stützt, auch diese mit dem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0118709, zuletzt 8 ObA 88/07k und 9 ObA 55/08s). Die Begründung des Berufungsgerichts hinsichtlich der sittenwidrigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos wird vom Kläger jedoch gar nicht bekämpft (vgl dazu im Übrigen 8 ObS 19/06m mzwN zur Frage des „Hinausschiebens" der Insolvenz; allgemein RIS-Justiz RS0110971 und RIS-Justiz RS0018227, jeweils mwN).

Die konkreten Ausführungen der Revision vermögen im Lichte dieser Judikatur keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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