Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile - zu lauten haben wie folgt:
„Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger 26.376,77 EUR netto binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere 17.514,43 EUR netto zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 5.823,12 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 970,52 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.292,50 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 548,75 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 1. 2003 bis 28. 11. 2003 bei Werner O***** als Unternehmensberater beschäftigt. Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte mit Beschluss vom 31. 3. 2004 das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers mangels Kostendeckung nicht zu eröffnen.
Der Dienstvertrag des Klägers enthielt in Punkt 6.1 die Bestimmung, dass die monatlichen Gehaltszahlungen mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonates im Nachhinein fällig werden. 13.1 des Dienstvertrages sah vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Gesetzliche oder kollektivvertragliche längere Verfallsfristen sollten unberührt bleiben.
Der Arbeitgeber des Klägers hatte zum damaligen Zeitpunkt mehrere Projekte, etwa auf dem Gebiet der Labortechnik in Moskau, in Aussicht. Die Aufgabe des Klägers sollte es sein, diese Projekte zu entwickeln, ein Projektmanagement zu erstellen und die Projektabwicklung durchzuführen. Der Kläger sollte im operativen Bereich tätig sein. In die Finanzlage des Unternehmens hatte er keine Einsicht. Der Finanzierungsbereich fiel nicht in sein Aufgabengebiet. Der Kläger erhielt vom Beginn seiner Tätigkeit an kein Entgelt ausbezahlt. Er wandte sich nahezu monatlich an den Arbeitgeber, um mündlich seinen Lohn einzufordern. Dieser sagte ihm stets zu, dass er den Anspruch habe, jedoch noch kein Geld zur Zahlung vorhanden sei. Er vertröstete ihn von Monat zu Monat, weil das Geld schon kommen werde. Dem Kläger waren die Zahlungsschwierigkeiten seines Dienstgebers dadurch bekannt. An dieser Situation änderte sich bis September 2003 nichts. Der Kläger lebte bis dahin von seinen eigenen Rücklagen und von den Ersparnissen sowie dem Einkommen seiner Frau. In den Gesprächen wurde die Notwendigkeit einer schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht thematisiert. Erst mit E-Mail vom 11. 9. 2003 forderte der Kläger erstmals schriftlich sein Gehalt. Als der Kläger am 25. 11. 2003 noch immer keinerlei Lohn erhalten hatte, erklärte er am 25. 11. 2003 seinen vorzeitigen Austritt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 43.891,20 EUR netto ab. Mit seiner fristgerecht eingebrachten Klage begehrt der Kläger - der Höhe nach unstrittige - 43.891,20 EUR (rechnerisch richtig: 43.890,74 EUR) an Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Betrag schlüsselt sich auf wie folgt:
- Gehalt 1 - 10/2003 (monatlich brutto 4.000 EUR)
à 2.787 EUR netto monatlich 27.870,-- EUR
anteiliges Gehalt 11/03 2.601,20 EUR
Kfz-Kosten und Literatur 111,35 EUR
Urlaubsremuneration 3.579,43 EUR
Weihnachtsremuneration 3.580,12 EUR
Kündigungsentschädigung 5.391,82 EUR
Urlaubsersatzleistung 756,82 EUR
Der Kläger brachte dazu vor, er habe infolge der beabsichtigten Ausweitung eines zukunftsträchtigen Geschäftsbereiches damit rechnen können, dass er in weiterer Folge das ausstehende Entgelt erhalten werde. Er sei vom Erfolg des Vorhabens überzeugt gewesen. Es sei üblich, dass ein neues Unternehmensfeld eine gewisse Anlaufzeit benötige. Dem Kläger, der das ausständige Entgelt wiederholt mündlich eingefordert habe, sei immer wieder Zahlung zugesichert worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verfallen. Die dreimonatige Verfallsfrist sei sittenwidrig und bewirke eine kollektivvertragliche Schlechterstellung gegenüber dem anzuwendenden „Kollektivvertrag für Handel/Unternehmensberater". Der Gemeinschuldner habe die Forderung des Klägers anerkannt und ihn überdies niemals auf die Notwendigkeit der schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche hingewiesen. Die Beklagte wendet ein, das Verhalten des Klägers stelle einen sittenwidrigen Versuch der Finanzierungsüberwälzung dar. Ein unbeteiligter Dienstnehmer, der vom Beginn des Dienstverhältnisses keinen Lohn erhalten hätte, hätte das Dienstverhältnis früher beendet und seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Die aus einem atypischen Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche, die einem Fremdvergleich nicht standhielten, seien nicht gesichert. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es vertrat die Auffassung, dass das Verhalten des Klägers einem Fremdvergleich nicht standhalte. Ein typischer Arbeitnehmer sei gewöhnlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die regelmäßige Befriedigung seiner Ansprüche angewiesen. Er würde nicht über einen Zeitraum von elf Monaten seine Entgeltansprüche stehen lassen. Auch eine europarechtliche Mindestsicherung gebühre dem Kläger nicht, weil die danach zu sichernden Monatsentgelte nicht im Sicherungszeitraum lägen.
Das Berufungsgericht - das über das vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Zinsenbegehren unbekämpft nicht entschied - gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung im Umfang eines Begehrens von 11.148 EUR netto nicht Folge. Im Übrigen änderte es das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von 32.743,20 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld verpflichtete. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Es sei § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 142/2000 anzuwenden. Danach sei die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor dem arbeitsrechtlichen Ende fällig gewordenen Entgelte begrenzt. Durch diese Novellierung habe der Gesetzgeber die Frage des Stehenlassens von Entgelten einer sehr weitgehenden Regelung zugeführt. Im Hinblick darauf könne im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz des Missbrauches der Sicherungseinrichtung nicht mehr erschlossen werden. Auch aus sonstigen Umständen ergebe sich kein bedingter Missbrauchsvorsatz des Klägers: Weder habe eine familiäre Bindung noch ein sonstiges Naheverhältnis des Klägers zu seinem Dienstgeber bestanden. Es sei festgestellt, dass dem Kläger nähere Einblicke in die Finanzlage des Dienstgebers verwehrt geblieben seien. Die gänzliche Versagung des begehrten Insolvenz-Ausfallgeldes sei nicht berechtigt. Allerdings seien gemäß § 3a Abs 1 IESG nur jene Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen gesichert, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag bzw bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden seien. Insolvenz-Ausfallgeld für die Entgeltperioden Jänner bis April 2003 stehe dem Kläger somit nicht zu. Hingegen seien die Gehaltsansprüche seit 1. 5. 2003 einschließlich der Sonderzahlungen (Fälligkeit der Sonderzahlungen im Mai und Oktober jeden Jahres) gesichert.
Die im Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel sei nach ständiger Rechtsprechung nicht sittenwidrig. Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung der Ansprüche sei mit 11. 9. 2003 erfolgt. Dadurch seien die Forderungen des Klägers auf Gehalt seit 1. 6. 2003 und auf die Weihnachtsremuneration sowie die Beendigungsansprüche gewahrt. Die Zusage des Dienstgebers, dass der Kläger „den Anspruch habe", begründe ein deklaratives Anerkenntnis, das auch Verfallsfristen unterbreche. Dieses deklarative Anerkenntnis müsse auch die Beklagte gegen sich gelten lassen: Hier gehe es - im Unterschied zu gegenteiligen Vorentscheidungen - nicht um Ansprüche des Dienstnehmers aus lange zurückliegenden Zeiträumen, die ohne Anerkenntnis des Dienstgebers längst verjährt wären. Infolge des auch für die Beklagte wirkenden deklarativen Anerkenntnisses des Dienstgebers des Klägers stehe dem Kläger mit Ausnahme der Gehälter für Jänner bis April 2003 das begehrte Insolvenz-Ausfallgeld zu.
Die Beklagte (die Abweisung eines Begehrens über 11.148 EUR netto erwuchs in Rechtskraft) wendet sich mit ihrer Revision gegen die Klagestattgebung im Umfang von 32.743,20 EUR netto. Hauptargument der Revision ist, dass das Verhalten des Klägers einem Fremdvergleich nicht standhalte. Unter Berufung auf die Entscheidungen 8 ObS 206/00b und 8 ObS 201/02w meint die Beklagte, dass nach der Rechtsprechung das „Stehenlassen" von Entgelten über ca elf Monate zu einem gänzlichen Verlust der gesicherten Ansprüche führe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich über die in der Revision zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinweggesetzt:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist § 3a Abs 1 IESG idF der Nov BGBl I 142/2000 anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klageeinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (RIS-Justiz RS0116935; 8 ObS 195/02p; 8 ObS 22/04z; 8 ObS 20/04f). Die in der Revision zitierten Entscheidungen des Senates, die die Rechtslage vor der Novelle BGBl I 142/2000 betrafen, können daher für den Standpunkt der Beklagten nicht herangezogen werden.
Richtig ist, dass auch im Geltungsbereich des § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 142/2000 ausgesprochen wurde, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz es Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein kann (8 ObS 3/05g - Stundung des ersten Jahresgehaltes vereinbart; darüber hinaus familiäres Naheverhältnis; siehe auch RIS-Justiz RS0119679). Wie allerdings bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegen im hier zu beurteilenden Fall - mit Ausnahme des „Stehenlassens" - keine weiteren Umstände vor, die auf einen Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen könnten, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen: Weder bestand eine familiäre oder sonstige Nahebeziehung zwischen dem Kläger und seinem Dienstgeber noch hatte der Kläger konkret Kenntnis über die finanzielle Situation des Unternehmens. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Kläger von allem Anfang an keinerlei Gehaltszahlungen erhielt, ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall deshalb nicht ausschlaggebend, weil der Kläger nach den Feststellungen zur Entwicklung eines neuen Projektes bei seinem Dienstgeber eingesetzt war und nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei Erschließung neuer Tätigkeitsfelder zunächst Liquiditätsengpässe auftreten können. Dass im konkreten Fall der Kläger subjektiv Kenntnis von der konkreten Finanzlage des Unternehmens hatte, steht gerade nicht fest.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die
im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG liegenden Entgelte, somit
die Gehaltsansprüche ab Mai 2003 inklusive beider Sonderzahlungen
grundsätzlich gesichert sind. Zu der vom Kläger ebenfalls geltend
gemachten Position für „Kfz-Kosten und Literatur" fehlt zwar
jegliches Vorbringen der Parteien darüber, wann dieses Entgelt fällig
wurde. In ihrer Revision zieht allerdings die Beklagte nicht in Zweifel, dass auch dieser Entgeltbestandteil im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG lag.
Korrekturbedürftig ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes lediglich bezüglich des vom Berufungsgericht verneinten Verfalls des Entgeltanspruches des Klägers für Mai 2003 und für die im Mai 2003 fällig gewordene Urlaubsremuneration:
Die im Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel ist bezüglich dieser Ansprüche weder sitten- noch gesetzwidrig (siehe dazu RIS-Justiz RS0034517; RS0016688; zur dreimonatigen Ausschlussfrist konkret 9 ObA 63/05p; generell zur Zulässigkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallsfrist zB 4 Ob 90/82; 8 ObA 252/99p; 8 ObA 156/01a). In erster Instanz behauptete der Kläger dazu, diese dreimonatige Verfallsfrist widerspreche dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Wenngleich der Inhalt kollektivrechtlicher Normen von Amts wegen zu ermitteln ist, bedarf es doch eines Vortrages der die Anwendung begründenden tatsächlichen Umstände in erster Instanz (8 ObA 24/03t). Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen kann somit die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0085644; RS0085629). Von einem entsprechenden konkreten Tatsachenvorbringen des Klägers in erster Instanz kann nicht ausgegangen werden, weil der Kläger dazu lediglich behauptete, der anzuwendende Kollektivvertrag „Handel/Unternehmensberater" widerspreche der einzelvertraglichen Verfallsfrist. Aufgrund welcher Umstände welcher Kollektivvertrag auf den Kläger konkret anzuwenden ist, brachte er hingegen nicht vor.
Es ist somit von der grundsätzlichen Wirksamkeit der einzelvertraglichen Verfallsklausel auszugehen.
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodass die Verjährung, aber auch der Verfall von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0076711; zum Verfall 8 ObS 234/97p; 8 ObS 9/03m). Diese Rechtsprechung beruht nicht nur darauf, dass es dem Zweck des IESG entspricht, nur Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, weshalb Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen sind (vgl dazu zB 8 ObS 133/99p). Vielmehr beruht diese Rechtsprechung auch auf der Überlegung, dass Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des beklagten Fonds, gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig sind. Daraus wurde gefolgert, dass außerhalb der Bindungsanordnung des § 7 Abs 1 IESG daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinne des § 1 Abs 2 IESG gesichert sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Diese Grundsätze gelten auch für ein Anerkenntnis des Dienstgebers und seine Erklärung, auf den Einwand der Präklusion zu verzichten. Dieses Anerkenntnis ist daher zwar im Verhältnis Dienstgeber/Dienstnehmer relevant, nicht aber bei Beurteilung des gegen den Fonds erhobenen Anspruchs (so ausdrücklich 8 ObS 9/03m, ebenfalls einen Präklusionsfall [Kündigungsentschädigung] betreffend, mit welcher Entscheidung ausgesprochen wurde, dass ein Anerkenntnis des Dienstgebers gegenüber dem Fonds keine Wirkungen entfaltet). Daraus resultiert aber, dass aufgrund der einzelvertraglichen Verfallsklausel die Entgeltforderung für Mai 2003 ebenso wie die Forderung für die im Mai 2003 fällig gewordene Urlaubsremuneration mangels schriftlicher Geltendmachung durch den Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist präkludiert ist. Im Umfang des Zuspruches des Entgeltes für Mai 2003 und der im Mai 2003 fällig gewordenen Urlaubsremuneration war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf § 77 ASGG.
Bemessungsgrundlage ist der ersiegte Betrag (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG). Gerichtsgebühren entstanden nicht (§ 80 ASGG).
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