OGH 8ObS195/02p; 8ObS22/04z; 8ObS22/05a; 8ObS14/06a; 8ObS18/06i; 8ObS22/07d; 8ObS4/08h; 8ObS12/11i; 8ObS20/11s; 8ObS2/14y; 8ObS5/15s; 8ObS5/17v; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS8/22t; 8ObS2/23m (RS0116935)

OGH8ObS195/02p; 8ObS22/04z; 8ObS22/05a; 8ObS14/06a; 8ObS18/06i; 8ObS22/07d; 8ObS4/08h; 8ObS12/11i; 8ObS20/11s; 8ObS2/14y; 8ObS5/15s; 8ObS5/17v; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS8/22t; 8ObS2/23m29.3.2023

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein.

Normen

IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs2
IESG idF BGBl I 142/2000 §3a Abs1

8 ObS 195/02pOGH19.09.2002
8 ObS 22/04zOGH20.01.2005

Beisatz: Im Einzelfall kann allerdings dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein. (T1)

8 ObS 22/05aOGH16.11.2005

Beis wie T1; Beisatz: Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01 , da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL80/987/EWG ausgeschlossen werden können. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Gewährt der Fond unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des IESG Insolvenzausfallgeld, geht er -ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofes in der RechtssacheWalcher (C-201/01 ) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht. Deshalb sind auch die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags gesichert. (T3)

8 ObS 14/06aOGH21.09.2006
8 ObS 18/06iOGH23.11.2006

Beis wie T1

8 ObS 22/07dOGH30.08.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht). (T4)

8 ObS 4/08hOGH28.04.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

8 ObS 12/11iOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T1

8 ObS 20/11sOGH20.01.2012

Auch

8 ObS 2/14yOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObS 5/15sOGH27.05.2015

Vgl auch

8 ObS 5/17vOGH25.10.2017

Auch

8 ObS 4/20aOGH29.06.2020

Beis wie T1

8 ObS 4/22dOGH27.09.2022

Vgl; Beisatz: Der Kläger erhielt seit Beginn seines Dienstverhältnisses nicht das vereinbarte Entgelt und setzte dennoch seine Arbeit fort, er wirkte sogar an einer falschen Anmeldung zur Sozialversicherung mit; ihm war dabei bewusst, dass die jahrelange Nichtzahlung seines Gehalts auf fehlendem finanziellen Leistungsvermögen der Dienstgeberin beruhte, weil diese betriebsnotwendige Investitionen Dritter nicht lukrieren konnte. (T5)

8 ObS 5/22aOGH25.01.2023

Beis wie T1

8 ObS 8/22tOGH23.02.2023
8 ObS 2/23mOGH29.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBS00195_02P0000_001