Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gar nicht mehr in Frage gestellt wird, dass der Kläger wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Die Beklagte wendet sich im Wesentlichen nur noch dagegen, dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 32 AngG verneinten, weil die von der Beklagten dafür geltend gemachten Umstände erst nach der Austrittserklärung des Klägers hervorgekommen seien (vgl zum Erfordernis der Kausalität RIS-Justiz RS0028251 mwN zuletzt 9 ObA 155/01m und RIS-Justiz RS0028205 mwN zuletzt OGH 8 ObA 76/01m).
Dies ist jedoch schon deshalb nicht relevant, da das Berufungsgericht auch ausgeführt hat, dass das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sowohl unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Lagerung als auch seine Gewichtung gar nicht geeignet gewesen wäre, einen Entlassungsgrund darzustellen und daher schon deshalb die Voraussetzungen des § 32 AngG nicht vorliegen würden. Diese Rechtsansicht wird jedoch von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision gar nicht konkret bekämpft. Dass die Anwendung des § 32 AngG bei einer berechtigten vorzeitigen Auflösung durch eine Arbeitsvertragspartei erfordert, dass auch die andere Vertragspartei ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auch auf ihrer Seite ein Austritts- bzw Entlassungsgrund verwirklicht ist, entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0116864 mwN = OGH 8 ObA 41/02s, OGH 8 ObA 196/02k und OGH 9 ObA 76/03x jeweils mwN). Gegenteilige Ausführungen sind der Revision nicht zu entnehmen.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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