OGH 8ObA62/06k

OGH8ObA62/06k13.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH & Co KG, *****, 2.) A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 367,96 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 7 Ra 46/06w-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann dann, wenn ein Ersturteil in bestimmten Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde, ein anderer Punkt in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 allgemein auch RIS-Justiz RS0043352 mwN etwa OGH 10 Ob 41/04h). Die Beklagte hat sich aber in der Berufung weder auf den nunmehr herangezogenen Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe noch die Regelung dessen § 12 Z 4 gestützt (allgemein dazu, dass der Inhalt eines Kollektivvertrages zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG von Amts wegen zu ermitteln ist, dies jedoch eine Berufung der Partei darauf voraussetzt RIS-Justiz RS0085629 mwN zuletzt 8 ObA 87/05k). Im Übrigen sieht die Bestimmung des § 12 Z 4 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe unter der Überschrift Aufnahme von Arbeitnehmern und Lösung des Arbeitsverhältnisses nur vor, dass die Kündigungsfrist während einer „höchstens" vierwöchigen Probezeit entfällt. Die weiters relevierte Frage, ob bestimmte Äußerungen eines Arbeitnehmers bereits als Auflösungserklärungen angesehen werden können, ist stets nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls zu beurteilen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO dar, wenn nicht im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung zu korrigieren wäre (allgemein RIS-Justiz RS0042936, RS0044358 uva). Daran, dass zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen darf, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Grund gerichteten Absicht zu zweifeln, hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich immer festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0014490 mwN zuletzt 8 Ob 15/05x). Wenn die Vorinstanzen ausgehend davon, dass der Kläger nur gegenüber einem Arbeitskollegen seinen Unmut über die Arbeitsbedingungen äußerte und dabei auch meinte, dass er deshalb kündigen werde, noch keine konkrete Austrittserklärung gesehen haben, so kann darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne gesehen werden. Anders als im von der Beklagten herangezogenen Fall zu 8 ObA 51/03b (vgl dazu auch krit Majoros, ecolex 2005, 549 ff), versuchte der Kläger das Betriebsgelände wieder aufzusuchen und meldete sofort, dass er dabei einen Unfall hatte.

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