OGH 8ObA46/03b

OGH8ObA46/03b26.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Susanna-Maria H*****, wider die beklagte Partei reg. Verein I*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.340,97 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2003, GZ 8 Ra 353/02v-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der Lehre (Holzer/Reissner AVRAG 103 f; Binder AVRAG § 3 Rz 93 mwN) und der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0111017; 9 ObA 240/98d = WBl 1999, 324; 9 ObA 272/00s = infas 2001, 164), dass die Regelungen des AVRAG insoferne relativ zwingend sind, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der fristwidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Die Behauptung in der Revision, die Klägerin habe zugestanden, im Kündigungszeitraum bei der Unternehmenserwerberin beschäftigt gewesen zu sein, ist unzutreffend: Der Beklagte selbst ging in jenem Vorbringen, auf das die Revision nun verweist (S 9 in ON 9) nur davon aus, dass die Klägerin vom 1. bis 17. 10. 2001 bei der Unternehmenserwerberin gearbeitet habe. Die Kündigungsentschädigung umfasst hingegen den Zeitraum bis 30. 9. 2001.

Auf den in erster Instanz erhobenen, mit dem Wesen der Kündigung als einseitiger empfangsbedürftiger Erklärung im Übrigen nicht zu vereinbarenden Einwand des Beklagten, die Kündigung sei "beidseitig irrtümlich" erfolgt, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich das Vorbringen des Beklagten in erster Instanz, mit Wissen und Wollen der Klägerin sei vereinbart worden, dass diese von der Unternehmenserwerberin übernommen und bei dieser weiterbeschäftigt werde, gerade nicht erwiesen hat.

Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

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