OGH 8ObA40/06z

OGH8ObA40/06z11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald V*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 5.847,57 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2006, GZ 13 Ra 15/06p-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Betriebsstätte des Empfängers ist grundsätzlich nur dann eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 Abs 5 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich regelmäßig aufhält (RIS-Justiz RS0083662; 3 Ob 574/87 = EvBl 1988/22; 9 ObA 13/89; Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 4 ZustG Rz 24). Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht (RIS-Justiz RS0083662 mwN; insb 9 ObA 13/89 = EvBl 1989/85).

Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.

Hier hat der Beklagte im maßgebenden Zeitraum zweimal wöchentlich ein „Lokal" - so seine eigene Wortwahl - betrieben, in dem er auch anwesend war. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dies reiche zur Annahme einer Abgabestelle, an der eine Hinterlegung erfolgen konnte, aus, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshof erfordern würde. Die vom Rekurswerber aufgeworfene Frage der im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, Sendungen abzuholen, ist im Rahmen der Beurteilung des Zugangs des hinterlegten Schriftstückes iSd § 17 Abs 3 ZustG zu berücksichtigen (Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 17 ZustG Rz 23 ff). Dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, führt der Beklagte gar nicht konkret aus.

Die Ausführungen des Beklagten, dass es für das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige bzw der Ankündigung des zweiten Zustellversuches an einer Beschriftung des Briefkastens mit dem Namen des Beklagten gemangelt habe bzw keine Feststellungen zum Verbleib des Schlüssels zu dem Briefkasten getroffen worden seien, stellen eine dahingehende rechtliche Vorgabe nicht dar. § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", also der objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 21 ZustG Rz 14 mwN; RIS Justiz RS0113586). Genau das wurde hier festgestellt.

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