OGH 9ObA13/89 (RS0083662)

OGH9ObA13/8921.11.2022

Rechtssatz

Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.

Normen

ZustG §4
ZustG §17 Abs3

9 ObA 13/89OGH11.01.1989

Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84

15 Os 35/03OGH02.07.2003

Auch; nur: Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. (T1)

9 ObA 52/06xOGH07.06.2006
8 ObA 41/06xOGH19.06.2006

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung eines zwei Tage pro Woche als Veranstaltungszentrum genutzten Objektes als eine als Abgabestelle geeignete Betriebsstätte ist vertretbar. (T2)

9 ObA 53/06vOGH07.06.2006
9 ObA 50/06bOGH07.06.2006
8 ObA 40/06zOGH11.05.2006
9 ObA 51/06zOGH11.08.2006
8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_002

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