OGH 8ObA37/10i

OGH8ObA37/10i18.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.965,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2010, GZ 7 Ra 115/09x-64, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bewegt sich mit der Verneinung eines Ersatzanspruchs des Klägers nach § 24 HVertrG im Rahmen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 8 ObA 42/08x aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich der Anlass der Kündigung war, zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selbst beigemessen hat. Wenn während des Bestehens des Vertrags keine Folgerungen aus dem Verhalten gezogen wurden und auch die Kündigung nicht darauf gestützt wurde (dazu, dass dies kein formales Erfordernis ist RIS-Justiz RS0118824), so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Unternehmers tatsächlich der begründete Anlass zur Kündigung iSd § 24 HVertrG war (vgl in diesem Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0124100).

Dem Hinweis des Klägers auf die Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) ist entgegen zu halten, dass er nicht einmal behauptet hat, dass es sich beim hier maßgeblichen Vertrieb von Versicherungsverträgen, Krediten und Veranlagungen um den Verkauf oder Ankauf von „Waren“ iSd Art 1 Abs 2 der Richtlinie handelt.

Aus welchem Grund § 24 Abs 3 HVertrG verfassungswidrig sein soll, führt der Revisionswerber nicht aus.

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