OGH 8ObA5/04z (RS0118824)

OGH8ObA5/04z21.1.2011

Rechtssatz

Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat.

Normen

HVertrG §24 Abs3 Z1

8 ObA 5/04zOGH12.03.2004
9 ObA 2/04sOGH26.05.2004

Auch; Beisatz: Der österreichischen Rechtsordnung ist nicht zu entnehmen, dass Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen von Vertragsverhältnissen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ausdrücklich begründet werden müssen, zumal eine solche Begründungspflicht auch dem - allgemein anerkannten - "Nachschieben" von Kündigungs- oder Auflösungsgründen entgegenstünde. (T1); Veröff: SZ 2004/86

8 ObA 42/08xOGH13.11.2008
9 ObA 91/08kOGH30.09.2009
9 ObA 43/10dOGH11.05.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kündigung des Handelsvertreters durch den Unternehmer. (T2)

9 ObA 106/09tOGH30.06.2010
9 ObA 102/10fOGH21.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20040312_OGH0002_008OBA00005_04Z0000_002