OGH 8ObA29/16x

OGH8ObA29/16x27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2016, GZ 7 Ra 114/15h‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00029.16X.0427.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In die Untersuchung, ob iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist seine gesamte wirtschaftliche und soziale Lage einzubeziehen (RIS‑Justiz RS0051741; Gahleitner in Gahleitner/Schnell ArbVG 3 5 § 105 Rz 95). Diese Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS‑Justiz RS0051741; RS0051806). Die Anwendung einer richtig erkannten Rechtslage auf den konkreten Einzelfall stellt in der Regel aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung die wirtschaftliche und soziale Lage des Klägers umfassend gewürdigt und ist zu einem begründeten, vertretbaren Ergebnis gelangt. Es ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass die festgestellten Lebensumstände des Klägers nicht ungünstig sind und bezüglich seiner Interessenbeeinträchtigung durch die Kündigung eher von einem Grenzfall gesprochen werden kann. Selbst wenn aber auch ein anderes rechtliches Ergebnis vertretbar gewesen wäre, wird damit noch keine grobe, durch den Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung aufgezeigt.

2. Ob ein in der Person des Arbeitnehmers gelegener Kündigungsgrund in Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lässt, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0051818 [T7]). Auch in diesem Punkt vermag die Revision keine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende krasse Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe sein Wissen über Pfuscharbeiten anderer Mitarbeiter nicht direkt und unverzüglich an seinen Vorgesetzten, sondern nur verzögert und durch einen anonymen Brief an den Betriebsrat weitergegeben, muss vor dem Hintergrund eines vorbelasteten Betriebsklimas bewertet werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass nach den Feststellungen von einem massiven Vertrauensverlust, der nach 34 Dienstjahren eine Kündigung erforderte, nicht ausgegangen werden kann, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

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