Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Parteien die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 11.6.1997 durch den - damals nicht mehr vertretungsbefugten (EvBl 1981/199; 7 Ob 601/83) - Verlassenschaftskurator als rechtswirksam erachtet und sich sodann Anfang August 1997 auf die Schließung des Betriebes geeinigt. (AS 161 = S 30 des Ersturteils). Die Beklagte, der nach rechtskräftiger Einantwortung am 30.4.1997 Dienstgeberfunktion zukam (vgl JBl 1961, 433; SZ 37/60), hat sich dieser Kündigung ebenso wie die Klägerin zumindest stillschweigend unterworfen, sodaß es ihr nun im Verfahren verwehrt ist, den beendigungsabhängigen Ansprüchen der Klägerin den Einwand der Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses entgegenzusetzen.
Der weiters in der Revision erhobene Einwand der gemäß § 23 Abs 4 AngG mangelnden Fälligkeit eines Teiles der geltendgemachten Abfertigung ist neu und daher unbeachtlich (§ 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG). Das Fehlen einer Behauptung, daß der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Klägers auch fällig sei, macht das Klagevorbringen noch nicht unschlüssig (SZ 24/147; 3 Ob 590/82; 1 Ob 514/91; ua), zumal die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung eine Kann-Bestimmung ist und mit dem Arbeitgeber andere Vereinbarungen getroffen werden dürfen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG 7, 479).
Gleiche Überlegungen gelten für den erstmals in der Revision erhobenen Einwand, die Urlaubsentschädigung stehe nicht zu, weil der Urlaubsverbrauch zumutbar gewesen sei. In der Geltendmachung des Geldanspruchs liegt implizit bereits die Behauptung der Unzumutbarkeit des Konsums des Urlaubs. Um die die Klägerin treffende Beweislast (ArbSlg. 11.090) auszulösen, hätte es in erster Instanz der substantiierten Bestreitung durch die Beklagte bedurft.
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