OGH 2Ob321/51

OGH2Ob321/5125.5.1951

SZ 24/147

Normen

ABGB §904
ZPO §226
ABGB §904
ZPO §226

 

Spruch:

Wer eine Forderung behauptet und einklagt, bringt damit schlüssig auch deren Fälligkeit zum Ausdruck.

Entscheidung vom 25. Mai 1951, 2 Ob 321/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Geldbetrages, den ihr Schuldner Georg S. vom Beklagten zu fordern hatte; die Forderung war von der klagenden Partei gepfändet und ihr überwiesen worden.

Das Prozeßgericht erkannte mit Versäumungsurteil im Sinn des Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die beklagte Partei muß, weil sie die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht hat, die im Gesetz (§§ 396, 398 ZPO.) normierten Säumnisfolgen auf sich nehmen. Die Revision bemüht sich vergeblich, durch ihre Ausführungen den Nachweis zu erbringen, daß das Klagebegehren nicht schlüssig sei. Die Unschlüssigkeit soll darin gelegen sein, daß die klagende Partei die Fälligkeit der dem Verpflichteten (Georg S.) gegen die beklagte Partei (Drittschuldner) zustehende Darlehensforderung nicht behauptet habe. Nun hat schon das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß dieses Vorbringen nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen Erstattung der Klagebeantwortung hätte Beachtung finden können. Den zutreffenden, durch die Revisionsausführungen nicht widerlegten Gründen des angefochtenen Urteiles ist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision nur noch hinzuzufügen, daß derjenige, der eine Forderung behauptet und sie einklagt, dadurch in schlüssiger Weise zum Ausdruck bringt, daß die Forderung auch fällig sei.

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