Spruch:
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350; SZ 64/172; 2 Ob 543/95 u.a.). Es muß daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (EvBl 1994/3; SZ 67/5). Gegenstand des Hauptverfahrens waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die daraus abgeleiteten S 50.000,- übersteigenden Entgeltansprüche der hier Beklagten. In den somit vorliegenden Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist aber gemäß § 47 Abs 2 ASGG der Rekurs auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG und daher unbeschränkt zulässig.
Der entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässige Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Verfristung der Wiederaufnahmsklage richtig erkannt, sodaß gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluß verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:
Der von der Revisionsrekurswerberin begehrten Auslegung der Bestimmung des § 81 Abs 1 ZPO bedarf es gegenständlich nicht. Selbst wenn der Verbesserungsauftrag vom Erstgericht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, wäre die Wiederaufnahmsklage - um als rechtzeitig überreicht zu gelten - ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen gewesen (vgl 2 Ob 488/59; SZ 41/18). Keinesfalls kann ein allenfalls auch unberechtigter Verbesserungsauftrag die Wiedervorlage erst nach Ablauf der angemessen mit acht Tagen bestimmten Frist rechtfertigen. Der Wiederaufnahmskläger hat darzutun, daß er die gesetzliche Frist eingehalten hat (§ 536 Z 3 ZPO) und dies erforderlichenfalls zu bescheinigen. Erweist sich die Klage als verspätet ist sie zurückzuweisen (SZ 51/165; Kodek in Rechberger, ZPO § 538 RdZ 2).
Ob ein Bescheinigungsmittel "parat" ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ÖBl 1972, 156; RZ 1989/68; 1 Ob 566/95). Die Frage kann jedenfalls dann nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Vernehmung bereits durchgeführt ist und daher einer allenfalls eingetretenen Verfahrensverzögerung keine erkennbare Relevanz mehr zukommt.
Wie bereits die Vorinstanzen ausführlich begründet haben, hat die Klägerin zudem keine neuen Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht, weil insbesondere das Thema des nunmehr ins Treffen geführten Gutachtens bereits im Hauptverfahren bekannt war (ÖA 1974, 89; ZVR 1989/99; 1 Ob 575/95 u.a.).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
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