OGH 8ObA2/12w

OGH8ObA2/12w13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Schneider und Dr. Hörhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R***** T*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayerhofer, Mag. Stefan Ganahl, Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2011, GZ 7 Ra 66/11v-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0124101 [T9]; vgl auch RS0108379 [T14], 8 ObA 40/11g; 9 ObA 8/12k; 8 ObA 68/11z), sie begründet daher - abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision des Klägers nicht auf.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer zeitgerechten Geltendmachung des wichtigen Auflösungsgrundes stehen mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang (RIS-Justiz RS0124100). Inwiefern sich aus einer Verschlechterung der allgemeinen Bedingungen für die Zahlung einer Mandantenbonifikation ein wichtiger Auflösungsgrund ergeben sollte, wenn diese Verschlechterung für den Kläger nach seiner Ansicht ohnedies nicht gegolten hat, ist nicht nachvollziehbar.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in gleichartigen Fallkonstellationen ausgesprochen, dass ein bloßer Wechsel in der Eigentümerstruktur des Geschäftsherrn allein noch keinen begründeten Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG bietet (ua 9 ObA 102/10f; 8 ObA 40/11g). Auch im vorliegenden Einzelfall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, steht doch fest, dass der Eigentümerwechsel zumindest bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses des Klägers weder zu einer Änderung der Produktpalette der Beklagten, noch zu sonstigen Maßnahmen führte, die begründete Zweifel an deren Unabhängigkeit als Finanzdienstleisterin erwecken konnten.

Mangels eines der Beklagten zurechenbaren, objektiv wichtigen Auflösungsgrundes kann dahingestellt bleiben, ob für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs ein Kausalzusammenhang zwischen Auflösungsgrund und Selbstkündigung erforderlich wäre (vgl 8 ObA 40/11g; 8 ObA 27/11w; 8 ObA 68/11z).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte