OGH 8ObA162/01h (RS0116309)

OGH8ObA162/01h28.2.2017

Rechtssatz

Trotz Übernahme des Vertragsbedienstetengesetzes als Vertragsschablone für die Einzelverträge der Beschäftigten der ausgegliederten Unternehmen der Post bleiben die Vorschriften des Urlaubsgesetzes über die Einbeziehung regelmäßigen Entgelts für Überstunden und Rufbereitschaft anwendbar.

Normen

PTSG §19
PTSG §18
UrlG §6
VBG allg
AngG §8 Abs1 IIA
AngG §23 Abs1

8 ObA 162/01hOGH18.04.2002
8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Bei Ausgliederung unter Übernahme des VBG als Vertragsschablone gelten die - günstigeren - zwingenden Bestimmungen des AngG (Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung). (T1)

8 ObA 190/02bOGH24.04.2003

Auch; Beis ähnlich T1

8 ObA 126/03tOGH12.03.2004

Auch; nur: Trotz Übernahme des Vertragsbedienstetengesetzes als Vertragsschablone für die Einzelverträge der Beschäftigten der ausgegliederten Unternehmen der Post bleiben die Vorschriften des Urlaubsgesetzes anwendbar. (T2)

8 ObA 13/08gOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Eine Ausgliederung, die unter Übernahme des VBG bloß als Vertragsschablone erfolgt, führt zur Konsequenz, dass die - günstigeren- zwingenden Bestimmungen des AngG, so auch die Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, gelten. (T3)

9 ObA 104/11aOGH30.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Übernahme des VBG als Vertragsschablone durch § 8 Abs 1 Z 2 Spanische Hofreitschule‑Gesetz und der konkludenten Vereinbarung von bezahlten Ruhepausen. (T4)

9 ObA 71/13aOGH27.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Es kommen daher - sofern sich anderes nicht aus einer sondergesetzlichen Regelung im Ausgliederungsgesetz selbst ergibt - die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts zur Anwendung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T6)

9 ObA 116/13vOGH29.10.2013

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 9/17iOGH28.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020418_OGH0002_008OBA00162_01H0000_001

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