OGH 8ObA112/06p

OGH8ObA112/06p31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Leopold W*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ursula G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 3.239,71 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2006, GZ 7 Ra 94/06g-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von der Vereinbarung liegt hier unstrittig ein freier Dienstvertrag vor, bei dem vereinbart wurde, dass der freie Dienstnehmer auch die Arbeitgeberbeiträge zu tragen hat. In den Vorentscheidungen (vgl RIS Justiz RS0083890 mwN insbesondere OGH 9 ObA 301/99a = ecolex 2000/192) wurde bereits ausgesprochen, dass es zufolge § 539 ASVG unwirksam ist, von der im ASVG vorgegebenen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Tragung von Beitragsanteilen durch vertragliche Vereinbarung abzugehen. Jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl zur Differenzierung auch 9 ObA 148/03k), lag doch auch in der Vorentscheidung 9 ObA 301/99a eine freie Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes vor.

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